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Geburtsurkunde

Foto: pixabay
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Ihre Geburtsurkunden erhalten Sie beim Standesamt

In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Die internationale Geburtsurkunde wird mehrsprachig, in der Regel zehnsprachig, ausgestellt.
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen bis zum 2. Geburtstag keine Gebühren an.

Nur bei der Zusendung der Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Bitte rechnen Sie damit, dass die Ausstellung der Geburtsurkunde bis zu einer Woche in Anspruch nehmen kann.

Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde stellen. Dies kostet 9,30 Euro.

Benötigte Unterlagen

Zusätzlich zur Geburtsanzeige werden von der Mutter (bei ehelichen Kindern von beiden Elternteilen) folgende Dokumente für die Beurkundung der Geburt benötigt:

Mutter ledig:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass)
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland)

Mutter verheiratet:

Mutter geschieden:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass)
  • standesamtliche Heiratsurkunde
  • mit der Rechtskraftbestätigung versehenes Scheidungsurteil bzw. –beschluss (keine Vergleichsausfertigung, kein Tonbandprotokoll, unter Umständen gerichtliche Anerkennung eines ausländischen Urteils)
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).

Mutter verwitwet:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass)
  • standesamtliche Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde des früheren Ehemannes
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland)
  • Ein österreichisches Kind gilt noch als ehelich, wenn es in aufrechter Ehe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird.

Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis des akademischen Grades (durch Verleihungsurkunde der Universität oder eine inländische Personenstandsurkunde wie Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde mit eingetragenem akademischem Grad) erforderlich. Bei ausländischen Staatsangehörigen tritt an die Stelle des Staatsbürgerschaftsnachweises der Reisepass.

Alle Urkunden und Dokumente müssen im Original (keine unbeglaubigte Kopie, kein Fax) vorgelegt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung eines Gerichtsdolmetschers notwendig. Es sind stets das Original und die Übersetzung vorzulegen. Urkunden aus manchen ausländischen Staaten müssen zudem legalisiert (= durch die österr. Vertretungsbehörde beglaubigt) bzw. mit der Apostille versehen sein.

Die Kopie einer Urkunde kann nur dann als urkundlicher Nachweis angesehen werden, wenn auf ihr die Übereinstimmung mit dem Original vom Bezirksgericht oder vom Notar beglaubigt wurde. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt notwendig ist.

 

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Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Standesamt St. Pölten

  • Rathausplatz 1
  • 3100 St. Pölten

  • Tel: +43 2742 333-2020
  • E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at

  • Weitere Informationen:
    Öffnungszeiten:
    Mo., Mi. und Do. 7.30 bis 16 Uhr, Di. 7.30 bis 18 Uhr und Fr. 7.30 bis 13 Uhr