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Giftbezugsschein und Giftbezugsbescheinigung

Foto: pixabay
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Mit der Novelle des Chemikaliengesetzes, ausgegeben am 13. August 2015, werden keine Giftbezugslizenzen mehr ausgestellt

Für Betriebe bzw. selbstständige berufsmäßige Verwender ist nunmehr ausschließlich eine Meldung zur Erlangung einer Bescheinigung zum Erwerb von Giften vorgesehen.

Die nach der vorherigen Rechtslage ausgestellten Giftbezugsbewilligungen (Giftbezugsbescheinigung und Giftbezugslizenzen) behalten ihre Rechtsgültigkeit bis zum Ablauf der jeweiligen Frist bei.

Arten des Giftbezuges: Giftbezugsschein und Giftbezugsbescheinigung

Giftbezugsschein für private Verwender: Rechtsgrundlage § 42 ChemG

berechtigt zum einmaligen Bezug einer oder mehrerer Gifte
erlischt nach Ablauf von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum
Giftbezugsschein kann auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden

Gebühren und Abgaben

  • Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung: 3,20 Euro
  • feste Gebühr für die Meldung 14,30 Euro

Antrag Giftbezugsschein Privatpersonen

Giftbezugsbescheinigung für Betriebe oder selbstständige berufsmäßige Verwender (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft): Rechtsgrundlage § 41 Abs. 3 Ziff. 6 ChemG und § 41 a ChemG

  • nicht gesetzlich befristet
  • keine Mengenbeschränkung
  • wird auf den Betrieb ausgestellt
  • kann auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden

Gebühren und Abgaben

  • Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung 2,10 Euro
  • feste Gebühr für die Meldung: 14,30 Euro

Antrag Giftbezugsbescheinigung

Kontakt

Magistrat St. Pölten

Umweltschutz

Heßstraße 6
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-3302
E-Mail: umweltschutz@st-poelten.gv.at