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Schulpflicht

Foto: Pixabay
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Kinder, die bis zum 31. August ihr 6. Lebensjahr vollenden, sind mit Beginn des darauf folgenden 1. Montags im September schulpflichtig.

Kinder, die in der Zeit vom 1. September bis 1. März sechs Jahre alt werden, können auf Ansuchen ihrer Eltern vorzeitig aufgenommen werden, wenn sie schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. Die Schulreife wird im Zuge der SchülerInneneinschreibung festgestellt, eine eventuell notwendige zweite Überprüfung findet ca. im Mai am jeweiligen Schulstandort statt. 

Die Erfassung und Zuordnung der Schülerinnen und Schüler erfolgt im Jänner für das nächstfolgende Schuljahr vom Magistrat St. Pölten, Schulwesen.

Wenn Sie nach St. Pölten zuziehen, melden Sie Ihr Kind beim Magistrat St. Pölten, Schulverwaltung, Prandtauerstraße 2, an.

Mitzubringende Dokumente des Kindes

  • Meldezettel
  • ein die Staatsbürgerschaft nachweisendes Dokument  
  • Sozialversicherungsnummer
  • Bei Kindern, die unter Vormundschaft stehen, das Vormundschaftsbestellungsdekret
  • letztes Schulzeugnis

Der Besuch einer anderen Volksschule kann schriftlich bei der jeweiligen Schule beantragt werden.

Wenn vorhersehbar ist, dass Ihr Kind dem Volksschulunterricht ohne spezielle Förderung nicht folgen kann, können Sie auch ärztliche oder therapeutische Befunde mitbringen. Die weiteren erforderlichen Schritte werden von der Direktion eingeleitet.

Bitte beachten Sie

Die allgemeine Schulpflicht kann auch durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterricht erfüllt werden. Diese Teilnahme haben die Erziehungsberechtigten der Bildungsdirektion anzuzeigen.

Hier finden Sie die Sprengeleinteilung für die Volksschulen.

 

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Schulwesen