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Kennzeichnung und Registrierung von Pferden

Hier erhalten Sie Informationen über die Kennzeichnung und Registrierung von Pferden

Die EU-weit gültigen Verordnungen (EU) der Kommission 262/2015 und 963/2021 sowie die österreichische Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 enthalten Vorschriften über die Kennzeichnung, Identifizierung und Registrierung von Pferden und Pferdeartigen sowie über die Pferdepässe:

  • Wer Pferde hält (privat, landwirtschaftlich oder gewerblich) hat seinen Pferdebestand in der Bewegungsdatenbank des Verbraucherinformationssystems (VIS) zu melden: Infos, Formulare u Anleitungen:  https://vis.statistik.at/vis/equiden/allgemeines 

  • Für jedes Pferd muss ein Pferdepass vorhanden sein: Es gibt keine Ausnahmen für private Haltungen und Gnadenbrotpferde!

Wer mit einem Pferd unterwegs ist (gefahren, transportiert, Ausritte über drei Stunden) muss einen Pferdepass mitführen. Lediglich Notfälle bilden eine Ausnahme.
Bei Verbringung, Verkauf oder Schlachtung muss ein Pferdepass vorhanden sein. Nach dem Tod des Pferdes muss der Pferdepass innerhalb von 7 Tagen mit der Bestätigung der Tierkörperbeseitigungsanstalt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) zur Entwertung abgeben werden.
Die tierschutzgerechte Tötung darf nur durch einen Tierarzt erfolgen, sofern das Tier nicht zur Lebensmittelgewinnung in einem Schlachthof bestimmt ist.

Ausstellung des Pferdepasses:

  • Ansuchen um Zusendung des Eintragungsformulares bei der ausstellenden Stelle
  • Ausfüllen des Antrages durch den Besitzer
  • Eintragung des Nationale (graphische und schriftliche Darstellung) in das Antragsformular durch den Tierarzt (und eventuell Implantation eines Chip)
  • Rücksendung an die ausstellende Stelle

Ausstellende Stellen, wahlweise:

Chip-Pflicht:

  • Bis 30.06.2009 geborene Pferde die bereits einen Pferdepass haben, müssen nicht gechipt werden.
  • Bis 30.06.2009 geborene Pferde , die keinen Pferdepass haben müssen bei dessen Ausstellung gechipt werden.
  • Für ab 01.07.2009 geborene Pferde muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt ein Pferdepass ausgestellt werden, sie sind mit Chip zu kennzeichnen. Als alternative Kennzeichnung gilt ein Heißbrand eines zugelassenen Zuchtverbandes.
  • Für Auskünfte steht der Magistrat St. Pölten, Veterinärverwaltung, zur Verfügung.

 

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Veterinärverwaltung St. Pölten