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Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Hunden

Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Hunden

Seit 2010 müssen alle Hunde gechippt sein!

Nach dem Tierschutzgesetzes sind Hundehalter zur Kennzeichnung ihrer Hunde durch einen Mikrochip verpflichtet. Mit dieser Kennzeichnung soll es möglich sein, herrenlos aufgefundene Hunde rasch zu identifizieren und deren Besitzer ausfindig zu machen.

Informationen zur Kennzeichnung

Der etwa reiskorngroße Mikrochip, auf dem eine 15-stellige Identifikationsnummer gespeichert ist, wird dem Tier von einem Tierarzt injiziert. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Mit Hilfe eines Lesegeräts wird der Mikrochip durch elektromagnetische Wellen aktiviert, wodurch die Chipnummer, ein weltweit nur einmal vergebener Identifikationscode, einfach abgelesen und der Tierbesitzer über die registrierten Daten gefunden werden.

Die Registrierung erfolgt in einer Datenbank, auf der Tierhalter selbst die erforderlichen Daten eingeben und im Bedarfsfall auch ändern können.

Zeitpunkt der Kennzeichnung

Hunde, die nach dem 30.06.2008 geboren wurden, müssen vor der ersten Weitergabe, spätestens aber im Alter von 3 Monaten gechippt werden.
An älteren Hunden, die noch nicht gechippt sind, musste die Kennzeichnung bis 31.12.2009 vorgenommen werden!

Wie erfolgt die Registrierung

Jeder Halter von Hunden ist verpflichtet, sein Tier innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, der Einreise nach Österreich oder der Weitergabe zu melden. Die Eingabe der Meldung erfolgt:
ab sofort: im Auftrag des Halters durch den Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt. Dies ist die einfachste Art, da der Tierarzt sowohl die Kennzeichnung als auch die Registrierung auf Wunsch durchführen kann.

Zusätzliche Möglichkeiten

  • Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde (es fallen Gebühren und Abgaben in der Höhe von € 20,80 an);
  • Registrierung über ein Formular
  • Über ein Internetportal Heimtierdatenbank  vom Halter selbst (mittels eines qualifizierten Zertifikates, z. B. Bürgerkarte)
  • Der Tierarzt, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, kann im Auftrag des Halters ebenfalls die Meldung vornehmen. Dies erfolgt über eine der privaten Datenbanken. Diese Variante ist kostenpflichtig.


Nach erfolgter Meldung erhält der Tierhalter eine Registriernummer. Diese ist als Bestätigung für die vorgenommene Registrierung aufzubewahren.

Welche Daten werden gespeichert

Daten des Halters: Name, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, Zustelladresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Datum der Aufnahme der Haltung, Datum der Abgabe und neuer Halter oder der Tod des Tieres.

Tierbezogene Daten

Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Chipnummer, Geburtsland.

Tipp

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.