Hunderte Beanstandungen zu örtlichen Bebauungsplänen gibt es in Österreich jährlich, eine davon hat nun zu einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes geführt, das zu Klarstellungen in der Anwendung der Bebauungsbestimmungen der Stadt führt.
Bis dato wurden über den Bebauungsplan St. Pölten nach dem landesweiten Muster Schutzzonen entsprechend des rechtlichen Rahmens der NÖ Bauordnung und des NÖ Raumordnungsgesetzes für bestimmte Objekte ausgewiesen. Hierbei wurde u.a. ein Regelwerk für die Anbringung von Photovoltaikanlagen an den Schutzzonenobjekten festgelegt. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes führt zu einer Anpassung dieser Regelungen. Grundlage dieser Änderung ist die Streichung der Wortfolge „und Photovoltaikanlagen“ und „nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium (Gestaltungsbeirat)“ in den Schutzzonenbestimmungen.
Es wurde und wird also natürlich aufgrund der geltenden Verordnung gehandelt, wie St. Pöltens Behördenleiter Hofrat Mag. Martin Gutkas festhält. Er erklärt: „Nun gibt uns der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, neue Entwicklungen aufzunehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob etwa eine PV-Anlage möglich ist.“ Besondere Relevanz soll aber auch hier der Ortsbildschutz – besonders bei prominenten Dachflächen und Fassaden, wie innerhalb des Promenadenrings – haben. Eine inhaltliche Entscheidung zum konkreten Anlassfall des Urteils des Verfassungsgerichtshofes liegt noch nicht vor, der Ball hierzu liegt nun wieder beim Landesverwaltungsgericht.