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Namensrecht von Minderjährigen

Foto: pixabay
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Familienname Kind

Sie brauchen Details über die Möglichkeiten der Namensgebung Ihres minderjährigen Kindes? Wir zeigen Ihnen, welche rechtlich möglich sind. 

Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Wenn der Hauptwohnsitz Ihres Kindes in St. Pölten ist, können Sie eine behördliche Namensänderung beim Standesamt St. Pölten beantragen. Namenserklärungen können bei jedem Standesamt in Österreich abgegeben werden.

Für die Antragstellung benötigen Sie

  • Lichtbildausweis (des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes)
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes, in welcher beide Elternteile eingetragen sind
  • gegebenenfalls das Vormundschaftsbestellungsdekret des Gerichts, mit welchem Ihnen die Obsorge über das Kind übertragen worden ist
  • e-Card des Kindes
  • die persönliche Zustimmung des minderjährigen Kindes (das Kind muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein)

Bitte beachten Sie

Alle zuvor angeführten Urkunden müssen, wenn sie im Ausland ausgestellt worden und nicht in deutscher Sprache verfasst sind, samt der Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vorgelegt werden.
Personen, denen vom Gericht ein Sachwalter zugeteilt worden ist, benötigen dessen schriftliche Zustimmung für den Antrag.
Die Namensänderung kostet ca. 45 Euro.

Kontakt

Standesamt St. Pölten
Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2020
Fax: +43 2742 333-2029
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at

Öffnungszeiten

Mo. 07.30 - 16.00 Uhr, Di. 07.30 - 18.00 Uhr, Mi. und Do. 07.30 - 16.00 Uhr und Fr. 07.30 - 13.00 Uhr