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Behördenwege nach der Geburt eines Kindes

Foto: pixabay
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Nach der Geburt müssen eine Reihe von Behördenwegen erledigt werden

Die folgende Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit - zu verschieden sind die persönlichen Verhältnisse jedes Einzelnen. Stellen Sie gegebenenfalls den telefonischen Kontakt mit der Behörde her.

  • Standesamt
  • Bürgerservice, Säuglingspaket
  • Meldeamt
  • Finanzamt, Familienbeihilfe
  • Krankenkasse, Wochenhilfe, Kinderbetreuungsgeld
  • Krankenversicherung für das Kind
  • Niederlassungsbewilligung für ausländische Kinder
  • Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind

Bitte beachten Sie

Die Reihung entspricht der Dringlichkeit. Gehen Sie die Aufstellung also von oben nach unten durch!

Standesamt

Vom Standesamt bekommen Sie Ihre persönlichen Urkunden zurück, die das Landesklinikum St. Pölten für die Beurkundung Ihres Kindes weitergeleitet hat. Weiters erhalten Sie dort

  • zwei Geburtsurkunden (gebührenfrei)
  • Meldebestätigung für Ihr Kind, wenn die Anmeldung vom Standesamt durchgeführt werden konnte, sonst
  • Meldezettel für das Kind
  • Staatsbürgerschaftsnachweis

Bitte beachten Sie

Urkunden können nur gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgefolgt werden.

Kontakt

Standesamt St. Pölten

Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2020
Fax: +43 2742 333-2029
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at

Öffnungszeiten

Mo. 07.30 - 16 Uhr, Di. 07.30 - 18 Uhr, Mi. und Do. 07.30 - 16 Uhr und Fr. 07.30 - 13 Uhr

Bürgerservice, Säuglingspaket

Das Säuglingswäschepaket der Stadt St. Pölten erhalten Sie beim
Bürgerservice im Rathaus

Notwendige Unterlagen:

  • Mutter-Kind-Pass
  • Ansuchen für das Kleinkinderpaket (erhältlich beim Bürgerservice)
  • Geburtsurkunde

Kontakt

Bürgerservice
Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-3000
Fax: +43 2742 333-3029
E-Mail: rathaus@st-poelten.gv.at

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. 07.30 - 16, Di. 7.30 - 18, Fr. 7.30 - 13

Meldeamt

In vielen Fällen erübrigt sich der Weg zum Meldeamt, weil bereits das Standesamt (mit den vom Krankenhaus übersandten Unterlagen) Ihr Kind angemeldet und eine Meldebestätigung ausgestellt hat. Wenn aber das Standesamt Ihr Kind nicht anmelden konnte - weil Sie im Krankenhaus keinen Meldezettel ausgefüllt haben oder aus technischen Gründen -, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich nachzuholen.

Vorzulegende Nachweise

  • Meldezettel (beim Meldeamt und Bürgerservicebüro erhältlich)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis eines Elternteiles (bei ehelicher Geburt)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei unehelicher Geburt)
  • Lichtbildausweis jener Person, die das Kind anmeldet

Bitte beachten Sie

Zuständig ist jenes Gemeindeamt, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Kindes liegen soll. Für die Anmeldung in St. Pölten wenden Sie sich an den Magistrat St. Pölten, Wahl- und Einwohnerangelegenheiten.

Kontakt

Meldeamt
Rathausplatz 1, Erdgeschoss
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-3023 -3024 -3025
E-Mail: meldeamt@st-poelten.gv.at

Öffnungszeiten

Mo. 07.30 - 16 Uhr, Di. 07.30 - 18 Uhr, Mi. und Do. 07.30 - 16 Uhr und Fr. 07.30 - 13 Uhr

Finanzamt, Familienbeihilfe

Stellen Sie den Antrag auf Familienbeihilfe bei jenem Finanzamt, das für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist. Mit Hauptwohnsitz St. Pölten ist das Finanzamt St. Pölten-Lilienfeld, Daniel-Gran-Straße 8, 3100 St. Pölten zuständig.

Vorzulegende Nachweise

  • Antragsformular, welches Sie vom Standesamt St. Pölten erhalten haben (sonst beim Finanzamt)
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz des Antragstellers (es genügt eine Kopie)
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz des Kindes (es genügt eine Kopie)
  • Geburtsbestätigung des Standesamtes

Übersendung per Post ist möglich. Wenn Sie die Unterlagen persönlich beim Finanzamt abgeben und kein Wochengeld beziehen, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld zu stellen.

Ein Mehrkindzuschlag steht Ihnen für das dritte und jedes weitere (ständig im Bundesgebiet lebende) Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Stellen Sie den Antrag im Wege des Jahresausgleichs. Für weitere Auskünfte über Beihilfen und Förderungen wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzfinanzamt.

Krankenkasse, Wochenhilfe, Kinderbetreuungsgeld

Wenn die Mutter des Neugeborenen bei der NÖ Gebietskrankenkasse versichert ist, wenden Sie sich bitte an jene Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse, die Ihrem Hauptwohnsitz am nächsten liegt.
Auskünfte über Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und weitere Unterstützungen erhalten Sie bei Ihrer Sozialversicherung oder beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungen.

Vorzulegende Nachweise

  • Geburtsbestätigung des Standesamtes
  • wenn die Geburt in einem Krankenhaus war, die Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses (wurde der Mutter bei der Entlassung aus dem Krankenhaus ausgehändigt)

Für das Kinderbetreuungsgeld vorzulegende Nachweise

  • Nachweis des Hauptwohnsitzes des Kindes
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (bzw. der allein erziehenden Mutter)
  • Bescheid über die Zuerkennung der Familienbeihilfe (der Bescheid wird Ihnen vom Finanzamt zugesendet)

Krankenversicherung für das Kind

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht eine Krankenversicherung und somit auch eine Mitversicherung für Ihr Kind.

Niederlassungsbewilligung für ausländische Kinder

Die Niederlassungsbewilligung der Eltern geht nicht automatisch auf das neugeborene Kind über. Stellen Sie, wenn das Kind einen dauerhaften Wohnsitz (länger als sechs Monate) in Österreich haben soll, sofort einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ihr Kind bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Für Kinder mit Hauptwohnsitz St. Pölten wenden Sie sich bitte an

Kontakt

Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten
Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333
Fax: +43 2742 333-3029
E-Mail: rathaus@st-poelten.gv.at


Magistrat St.Pölten
Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
Linzer Straße 6
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333 2082 oder -2083
E-Mail: niederlassungsbehoerde@st-poelten.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Mo. - Fr. 08 - 12 Uhr

Für Kinder mit Hauptwohnsitz in einer Gemeinde im Bezirk St. Pölten wenden Sie sich bitte an

Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
Fremdenpolizei
Am Bischofsteich 1, Erdgeschoß, Zimmer 2 oder 3
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 9025-37410, -37411, - 37412
E-Mail: post.bhpl@noel.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Di. 08.00 - 12 und 16 - 19 Uhr (Abendparteienverkehr für Berufstätige), Do. und Fr. 08 - 12 Uhr. Montag und Mittwoch kein Parteienverkehr.

Vorzulegende Nachweise

  • Reisepass des Kindes oder des Elternteiles, in den das Kind eingetragen worden ist (die Ausstellung bzw. Eintragung nimmt Ihre Botschaft vor)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz des Kindes
  • Foto
  • Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt
  • Mietvertrag
  • Hauptwohnsitz der Eltern
  • Aufenthaltstitel der Eltern

Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind

Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für Ihr Kind ist bei dem Gemeindeamt zu stellen, in dessen Bereich Ihr Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Für die Antragstellung in St. Pölten wenden Sie sich bitte an den Magistrat St. Pölten, Wahl- und Einwohnerangelegenheiten.

Vorzulegende Nachweise

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern (bei ehelichen Kindern)
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern bzw. jenes Elternteiles, der Österreicher ist
  • Reisepass jenes Elternteiles, der nicht Österreicher ist
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei unehelichen Kindern)
  • Geburtsurkunde der Mutter (bei unehelichen Kindern)
  • Amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
  • Vollmacht des gesetzlichen Vertreters, wenn der Antrag von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes gestellt wird