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Steuern und Abgaben

Beim Bau bzw. beim Bezug eines Hauses müssen Sie mit diversen Abgaben und Gebühren rechnen.

  • Aufschließungsabgabe
  • Ergänzungsabgabe
  • Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
  • Stellplatzausgleichsabgabe
  • Spielplatzausgleichsabgabe
  • Kanaleinmündungsabgabe
  • Kanalergänzungsabgabe
  • Kanalbenützungsgebühr
  • Wasseranschlusskosten
  • Wasserergänzungsabgabe

Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist der Kostenbeitrag des Grundstückeigentümers zu den Straßenbaukosten (z.B. für Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung). Die Abgabe ist eine einmal zu entrichtende Gemeindeabgabe und wird bei der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz oder bei der Errichtung von Gebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken vorgeschrieben.
Der gültige Einheitssatz beträgt 510 Euro.
Die Berechnung der Aufschließungsabgabe ist relativ einfach.

Ergänzungsabgabe

Bei der Änderung von Grundstücksgrenzen von Bauplätzen, wird für jeden der neu geformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Ergänzungsabgabe kann aber auch noch vorgeschrieben werden, wenn die Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird und bei einer früheren Grundteilung oder Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der zum jetzigen Zeitpunkt der höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.

Grundabtretungs-Aausgleichsabgabe

Ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung nicht oder nur in einem geringeren als dem in der NÖ Bauordnung 2014 festgelegten Ausmaß möglich und hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten, dann hat dieser Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach den gesetzlichen Bestimmungen abzutreten hätte, eine Grundabtretungs- Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Diese Abgabe wird aufgrund des Verkehrswertes des Grundstückes bemessen.

Stellplatzausgleichsabgabe

Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. Bei Neu- bzw. Zubauten hat die Planung so zu erfolgen, dass die erforderlichen Stellplätze auf Eigengrund geschaffen werden. Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Ausgenommen davon sind Vorhaben, die in einer Zone liegen, für die eine Verordnung erlassen wurde. Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist.

Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist nach Zonen gestaffelt:

Zone 1: 18.500,- Euro pro Kfz Stellplatz
Zone 2: 11.000,- Euro pro Kfz Stellplatz
Zone 3: 9.500,- Euro pro Kfz Stellplatz
Zone 4: 8.000,- Euro pro Kfz Stellplatz

Verordnung gilt ab 04. Jänner 2024. 

Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese ist nach Zonen gestaffelt:

Zone 1: 1.850,- Euro pro Fahrrad Stellplatz
Zone 2: 1.100,- Euro pro Fahrrad Stellplatz
Zone 3: 950,- Euro pro Fahrrad Stellplatz
Zone 4: 800,- Euro pro Fahrrad Stellplatz 

Verordnung gilt ab 04. Jänner 2024.

Spielplatzausgleichsabgabe

Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen ist auf den umgebenden freien Flächen ein nicht öffentlicher Spielplatz zu errichten.

Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Nichtöffentliche Spielplätze müssen eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich ab der 10. Wohnung je Wohnung weitere 5 m² aufweisen. Mehrere Bauwerber von Gebäuden können unter Berücksichtigung der Mindestfläche für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten (maximale Wegentfernung höchstens 200 m zu jedem Gebäude).

Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem anderen Grundstück möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde zustande, dann hat der Bauwerber auf Grund der mit von der Behörde getroffenen Feststellung eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt aus der Fläche des nichtöffentlichen Spielplatzes in Quadratmetern, der zu errichten wäre und des durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwertes. Die Höhe des Richtwertes € 500,- pro m² erforderlicher Spielplatzfläche.

Verordnung gilt ab 04. Jänner 2024. 

Kanaleinmündungsabgabe (bzw. - Ergänzungsabgabe)

Für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist grundsätzlich eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei einer späteren Änderung der Bemessungsgrundlagen (z.B. Zubau) wird eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.

Im Rahmen einer Baubewilligung wird die Kanaleinmündungsabgabe mit Abgabe der Fertigstellungsanzeige fällig.

Faktoren für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe sind

Die bebaute Fläche

Als bebaute Fläche gilt der größte äußerste Umriss (Außenmauern) eines oberirdischen Bauwerks. Der Umstand, dass ein Gebäude nicht in allen Geschossen gleichmäßig verbaut ist, wird dabei nicht berücksichtigt. Garagen, gewerbliche oder landwirtschaftliche Lager- und Ausstellungsräume zählen nur dann zur bebauten Fläche, wenn sie einen Kanalanschluss haben (auch Regenwasseranschluss).

Die angeschlossenen Geschosse

Als angeschlossen gilt ein Geschoß wenn mindestens ein Anschluss an die Kanalanlage besteht. Das heißt, dass auch der Keller, in dem sich nur eine Waschmaschine oder ein Waschbecken befindet, als angeschlossenes Geschoß gilt!

Die unbebaute Fläche

15% der unverbauten Fläche (maximal von 500 m²) werden pro Liegenschaft angerechnet.

Der Einheitssatz

Dieser ist abhängig vom Kanalisationssystem, das in der Straße eingebaut wurde. In St. Pölten ist hauptsächlich das Mischwassersystem vorhanden, wo Regen- und Schmutzwässer gemeinsam abgeleitet werden. Der Einheitssatz beträgt € 16,30.
Das Trennsystem ist in Gebieten mit tagwasserstauenden Böden (z.B. Lehm) eingebaut, z.B. in Waitzendorf oder am Kremser Berg. Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal werden hier parallel geführt. Der Einheitssatz beträgt € 16,30.
In den Schmutzwasserkanal darf kein Regenwasser eingeleitet werden. Dieses Kanalsystem ist z.B. in den Ortsteilen Harland, Pottenbrunn und Ganzendorf verlegt. Der Einheitssatz beträgt hier € 12,12.

Berechnungsformel für die Kanaleinmündungsabgabe

Halbe bebaute Fläche multipliziert mit (der an den Kanal angeschlossenen Geschoße + 1) + 15% der unbebauten Fläche = Berechnungsfläche multipliziert mit Einheitssatz = Kanaleinmündungsabgabe + 10% Ust

Kanalbenützungsgebühr

Diese wird in vierteljährlichen Teilzahlungen vorgeschrieben. Faktoren für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr sind:

1. Die Berechnungsfläche

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an der Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen. Die Geschossfläche ist die, sich aus den äußersten Begrenzungen (Außenmauern) jedes Geschoßes ergebende Fläche (ist nicht die Wohnnutzfläche!!!).

Nicht berechnet werden

  • angeschlossene Kellergeschosse, außer bei gewerblicher Nutzung
  • nicht ausgebaute Dachgeschossflächen
  • Lufträume
  • nicht angeschlossene Gebäudeteile wie Garagen und gewerbliche oder
  • landwirtschaftliche Lager- und Ausstellungsräume

2. Der Einheitssatz

Der Einheitssatz für Schmutzwasser beträgt € 1,61. Wird Regenwasser in den Kanal eingeleitet erhöht sich der Einheitssatz um 10% (€ 1,77). Berechnungsformel für die Kanalbenützungsgebühr: Summe aller Geschossflächen = Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanalbenützungsgebühr pro Jahr + 10% Ust

Wasseranschlusskosten

Die Wasseranschlusskosten richten sich nach der verbauten und unverbauten Fläche, nach der Anzahl der Geschoße und nach dem derzeit gültigen Einheitssatz.
Die Anschlussgebühr für die unverbaute Fläche wird nach Herstellung des Wasseranschlusses vorgeschrieben.
Die Anschlussgebühr für die verbaute Fläche und Zahl der angeschlossenen Geschoße wird mit einer Ergänzungsabgabe nach der Fertigstellungsanzeige für das Bauobjekt vorgeschrieben.

Wasserergänzungsabgabe

Bei einer späteren Änderung der zur Zeit der Bemessung der Bemessung der Wasseranschlussgebühr bzw. Ergänzungsabgabe bestehenden Berechnungsgrundlagen ist eine weitere Ergänzungsabgabe zu entrichten.