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Mutterschutz

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

Foto: pixabay
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Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für Arbeiterinnen, Angestellte und Lehrlinge, mit Abweichungen auch für Heimarbeiterinnen, Hausgehilfinnen und Hausangestellte, öffentliche Bedienstete des Bundes, Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind, und Landeslehrerinnen.
Für alle übrigen Landes- und Gemeindebediensteten sowie Arbeitnehmerinnen in Land- und Forstwirtschaft gelten zwar andere gesetzliche Regelungen, diese entsprechen jedoch inhaltlich weitgehend dem Mutterschutzgesetz.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft).

Beschäftigungsverbot

Während der Schutzfrist - acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung - besteht ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter.

Die Arbeitnehmerin steht von Beginn der Schwangerschaft an unter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.oesterreich.gv.at.