Parken

Bewohnerparkberechtigung

Foto: Pixabay
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Für Bewohner der Innenstadt gibt es die Bewohnerparkkarte. Damit ist Parken ohne Parkschein in der Innenstadt möglich.

Wer seinen Hauptwohnsitz in den für die Bewohnerparkkarte vorgesehenen Straßenzügen der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hat, kann jeweils auf ein Jahr eine Ausnahmegenehmigung für das zeitlich uneingeschränkte Parken in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone beantragen.

Es ist zu beachten 

Pro Person kann nur eine Karte ausgestellt werden. Pro Haushalt können maximal für zwei Fahrzeuge Bewohnerparkberechtigungen ausgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone
  • Fehlen eines privaten Abstellplatzes
  • Antragsteller ist Kfz-Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer oder erbringt den Nachweis, dass sein Arbeitgeber ihm ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung überlässt

Folgende Unterlagen sind vorzulegen

  • Zulassungsschein (die darin eingetragene Adresse muss mit dem Hauptwohnsitz identisch sein)
  • allenfalls Bestätigung des Arbeitgebers, dass Sie dessen Kraftfahrzeug auch privat nutzen dürfen
  • Meldezettel
  • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag, Telefon-, Strom- oder Mietzahlschein (als Nachweis des Lebensmittelpunktes)

Nach Prüfung der Voraussetzungen und Bezahlung der Jahresgebühr für 2026 in Höhe von 171,10 EURO erhält man eine Parkberechtigung.

Es ist zu beachten 

Durch den Besitz der Ausnahmegenehmigung bzw. Bezahlung der Kurzparkzonenpauschale wird kein Anspruch auf einen Abstellplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes erworben. Eine Änderung des Kennzeichens ist beim Bürgerservice zu melden. Mitzubringen dazu sind die Bewohnerparkkarte, der Zulassungsschein und der Bescheid. 

Kontakt

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Bürgerservice

  • Rathausplatz 1
  • 3100 St. Pölten

  • Tel: +43 2742 333-3000
  • Fax: +43 2742 333-3029
  • E-Mail: rathaus@st-poelten.gv.at

  • Weitere Informationen:

    Im Zeitraum vom 24. Juni bis 31. August 2026 gelten im gesamten Rathausbezirk geänderte Parteienverkehrszeiten. Die Öffnungszeiten sind täglich von 7.30 bis 12 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten sind Termine nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Bereits vereinbarte Termine bleiben unverändert aufrecht.

    Öffnungszeiten:

    Mo. von 7.30 bis 15 Uhr, Di. von 7.30 bis 18 Uhr, Mi. und Do. von 7.30 bis 15 Uhr und Fr. von 7.30 bis 12 Uhr

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