Elektromobilität bringt neue Anforderungen an die Infrastruktur mit sich. Das bedeutet jedoch nicht, dass private Ladekabel einfach über öffentliche Gehsteige gelegt oder Elektrofahrzeuge zum Laden auf Gehsteigen abgestellt werden dürfen.
Öffentliche Gehflächen müssen für Fußgänger:innen sicher und ungehindert benutzbar bleiben. Wer ein Elektrofahrzeug anschafft, sollte daher rechtzeitig klären, ob eine geeignete Lademöglichkeit auf Eigengrund vorhanden ist. Wo dies nicht möglich ist, stehen öffentliche Ladestationen als Alternative zur Verfügung.
So kann Elektromobilität funktionieren, ohne die Sicherheit und Bewegungsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer:innen zu beeinträchtigen.
Ladekabel über den Gehsteig – nicht ohne Bewilligung
Das Verlegen eines Ladekabels über einen öffentlichen Gehsteig stellt eine Benützung des öffentlichen Verkehrsraumes zu einem verkehrsfremden Zweck dar. Eine solche Nutzung ist grundsätzlich nur mit entsprechender Bewilligung gemäß § 82 StVO zulässig. Gemäß § 82 Abs. 5 StVO darf eine derartige Benützung des öffentlichen Verkehrsraumes außerdem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein über einen Gehsteig geführtes Elektrokabel kann insbesondere für Fußgänger eine Stolper- oder Behinderungsgefahr darstellen. Dadurch kann die sichere und ungehinderte Benützung des Gehsteiges beeinträchtigt werden. Eine solche Lösung sollte daher keinesfalls ohne vorherige rechtliche Prüfung bzw. erforderliche Bewilligung umgesetzt werden.
Das Befahren von Gehsteigen ist grundsätzlich verboten
Neben der Frage des Ladekabels ist auch das Abstellen und Laden des Elektrofahrzeuges selbst zu beachten. Nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen grundsätzlich verboten. Zulässig ist lediglich das Überqueren eines Gehsteiges an dafür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger dabei weder gefährdet noch behindert werden. Das Befahren eines Gehsteiges mit einem Kraftfahrzeug, um dieses anschließend dort abzustellen oder zu laden, ist daher grundsätzlich nicht zulässig, sofern keine entsprechend vorgesehene Gehsteigüberfahrt oder eine andere gesetzliche Ausnahme besteht. Auch ein Elektrofahrzeug darf nicht so abgestellt oder betrieben werden, dass dadurch der Gehsteig unzulässig benützt oder die Sicherheit und Benutzbarkeit für Fußgänger beeinträchtigt wird.
Laden auf Eigengrund als sichere Lösung
Wer die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges plant, sollte daher bereits im Vorfeld prüfen, ob auf dem eigenen Grundstück eine geeignete Ladeinfrastruktur vorhanden ist, beziehungsweise geschaffen werden kann. Eine private Ladestation auf Eigengrund bietet nicht nur den Vorteil, dass das Fahrzeug bequem geladen werden kann. Gleichzeitig lässt sich vermeiden, dass öffentliche Gehflächen durch Fahrzeuge oder Ladekabel beeinträchtigt werden. Gerade bei Einfamilienhäusern, Wohnanlagen und Betrieben sollte daher bereits bei der Planung eines Elektrofahrzeuges geklärt werden, welche Möglichkeiten für das Laden auf Eigengrund bestehen.
Öffentliche Ladeinfrastruktur nutzen
Für jene Fälle, in denen das Laden auf Eigengrund nicht möglich ist, steht in St. Pölten eine öffentliche Ladeinfrastruktur zur Verfügung. Diese öffentlichen Ladestationen sind für das Laden von Elektrofahrzeugen vorgesehen und sollten entsprechend genutzt werden. Damit können Konflikte mit dem Fußgängerverkehr und eine unerlaubte Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes vermieden werden.