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Was muss ich bei der Errichtung eines Gartenhauses beachten?

Da das Baurecht in Niederösterreich sehr komplex ist und gerade in der letzten Zeit wieder vermehrt in das eigene Heim investiert wird, hier einige wichtige Informationen – zusammengefasst von Ing. Nina Krieger von der städtischen Baubehörde.

Felix Jöchl vom Baumarkt Nadlinger und Nina Krieger von der Baubehörde zeigen ein Beispiel für ein bewilligungspflichtiges Gartenhaus, bei dem die Dachfläche größer als zehn Quadratmeter (Foto: Josef Vorlaufer).
Felix Jöchl vom Baumarkt Nadlinger und Nina Krieger von der Baubehörde zeigen ein Beispiel für ein bewilligungspflichtiges Gartenhaus, bei dem die Dachfläche größer als zehn Quadratmeter (Foto: Josef Vorlaufer).

Darf ich mein Gartenhaus einfach so aufstellen oder benötige ich eine Baubewilligung? Was versteht man unter einem Gartenhaus? – ist das jetzt meine kleine „Blechgerätehütte“, meine Holzgartenhäuschen mit angebauter überdachter Terrasse oder doch mein langersehntes Saunablockhaus?

Eine Gerätehütte und ein Gewächshaus mit einer überbauten Fläche (Dachdraufsicht) von maximal zehn Quadratmetern und einer Höhe von nicht mehr als drei Metern bei Wohngebäuden auf einem Grundstück im Bauland (ausgenommen im Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwiches = Vorgarten) stellen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben dar. Das heißt, es ist keine Bewilligung bei der Baubehörde erforderlich.

Bewilligungspflichtige Bauten

Ist die überbaute Fläche größer als 10 Quadratmeter und/oder das Gartenhaus höher als 3 Meter ist dies bewilligungspflichtig und ist der Baubehörde ein Ansuchen samt Baubeschreibung und Einreichplan (jeweils 3-fach) vorzulegen. Erst nach Erhalt einer Baubewilligung darf das Gartenhaus aufgestellt werden. Hat die Brutto-Grundfläche („Außenabmessungen“ des Gebäudes bzw. bebaute Fläche) eines Gartenhauses in Holzkonstruktion mehr als 15 m² hat der Abstand zur Grundgrenze mindestens drei Meter zu betragen. Ein geringerer Abstand ist möglich, wenn brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen werden.

Bei Gebäuden, welche eine Dachfläche unter 10 Quadratmetern aufweisen und anderswertig als eine Gerätehütte oder einem Gewächshaus genützt werden, z. B. einer Gartensauna sind gemäß § 14 in Verbindung mit § 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung ebenso bewilligungspflichtig. Das heißt, man muss unter Anschluss von „selbst verfassten“ maßstäblichen, beurteilbaren Skizzen um Baubewilligung ansuchen. Die Nachbarn sind in diesem Bauverfahren ausgeschlossen, haben also keine Parteistellung.