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Unterhalt

Foto: pixabay
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Sobald die Eltern eines Kindes nicht (mehr) zusammen in einem Haushalt leben (z.B. Trennung, Ehescheidung, keine bestehende Partnerschaft), wird das Thema Unterhalt für beide Elternteile relevant.

Mit Kindesunterhalt ist die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Seit der Neuregelung des Kindschaftsrechtes haben Frauen und Männer ihren Kindern gegenüber gleiche Rechte und Pflichten.

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen

  • Arten von Unterhaltsleistungen
  • Höhe des Unterhalts
  • Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens
  • Berechnung der Unterhaltshöhe
  • Dauer der Unterhaltsleistungen
  • Eigene Einkünfte des Kindes und
  • Alimentenbevorschussung (Unterhaltsvorschuss)

Arten von Unterhaltsleistungen

Beide Elternteile haben zum Unterhalt ihres Kindes (ehelich und unehelich) beizutragen. Sind sie dazu nicht in der Lage (z.B. weil sie verstorben sind), dann werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden.
Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (=Alimente) unterschieden. Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt.

Dieser umfasst beispielsweise

  • Beistellung der Räumlichkeiten (Wohnung, Haus etc.)
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Material für Schule und Ausbildung
  • Taschengeld

Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen.
Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).
Die Eltern müssen gemäß der so genannten Anspannungstheorie bemüht sein, nach ihren Kräften zum Unterhalt der Kinder beizutragen. Beim Bedarf des Kindes wird zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf unterschieden.

Zum Regelbedarf des Kindes gehören

  • Nahrungsmittel
  • Kleidung
  • Unterkunft
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltungen, etc.

Zum Sonderbedarf eines Kindes zählen außergewöhnliche Bedürfnisse, die über den Regelbedarf hinausgehen.

  • Zahnregulierungen, soweit die Kosten nicht von der Krankenkasse gedeckt sind
  • Spitalskosten
  • Kosten für psychotherapeutische Behandlung

Bitte beachten Sie

Kosten für Schikurse und Schullandwochen zählen als Regelbedarf. Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten.

Achtung

Versucht ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen.

Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens

Bei unselbstständig Erwerbstätigen ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind Spesenersatzleistungen wie Reisegebühren oder Kilometergelder.

Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn ausschlaggebend. Bei größeren Schwankungen im Einkommen ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.
Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar - zuzüglich eines allfälligen Familienzuschlags. Dieser Zuschlag wird dann gewährt, wenn der Arbeitslose wesentlich zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen beiträgt, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben und deren Arbeitseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Berechnung der Unterhaltshöhe

Für die Berechnung der Unterhaltshöhe wird die so genannte Prozentsatzmethode herangezogen, bei der nach dem Alter des Kindes gestaffelte Prozentsätze des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden.

Berechnung der Unterhaltshöhe

Alter des Kindes Prozentsatz

0 bis 6 Jahre      16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
6 bis 10 Jahre    18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
10 bis 15 Jahre  20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
ab 15 Jahren     22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen

1 Prozent für jedes weitere Kind unter 10 Jahren
2 Prozent für jedes weitere Kind über 10 Jahren
0 bis 3 Prozent (je nach eigenem Einkommen) für den Ehegatten

Hinweis

Bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung wird die Prozentsatzmethode angewandt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine verbindliche Berechnungsmethode, sondern vielmehr um eine Orientierungshilfe.

Achtung

Im Falle einer Scheidung kann es sein, dass die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wird, wodurch sich diese Beträge entsprechend reduzieren. Das Ausmaß dieser Anrechnung richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und ist für jeden Fall gesondert zu ermitteln.

Dauer der Unterhaltsleistungen

Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Diese ist gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.
Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes.

Ende des Unterhaltsanspruches

Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern und es muss auch für die Dauer der Arbeitsuche Unterhalt geleistet werden.
Auch eine Eheschließung bedeutet nicht automatisch den Verlust des Unterhaltsanspruches. Durch eine Übertragung auf den Ehepartner ist der Anspruch gegenüber den Eltern jedoch zweitrangig.
Hinweis: Unterhaltsanspruch besteht auch bei Verlust bereits erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit (z.B. berufstätiger Maturant beginnt ein Hochschulstudium).

Eigene Einkünfte des Kindes

Hat das Kind ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen, dann ist dies auf den Unterhaltsanspruch entsprechend anzurechnen und führt zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern.

Folgende Einkünfte zählen nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes

  • Schülerbeihilfe
  • Studienbeihilfe
  • Familienbeihilfe
  • Verdienste aus einer Ferialtätigkeit

Hinweise

Für das Kind besteht keine Verpflichtung, neben einer Ausbildung (z.B. Studium) eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.
Lehrlingsentschädigungen zählen als Eigeneinkommen des Kindes.

Alimentationsbevorschussung (Unterhaltsvorschuss)

Die Alimentationsbevorschussung dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt.
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben
die österreichische Staatsbürger sind die keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner haben deren Eltern EU-Bürger, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge sind

Zuständige Behörde ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Bestätigung der Meldung beider Elternteile
  • Einkommensnachweise
  • eventuell Exekutionstitel

Hinweise

Erkundigen Sie sich bitte vorab, ob noch weitere Dokumente vorzulegen sind.
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil die Jugendhilfe zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Die Jugendhilfe übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der die Jugendhilfe bevollmächtigt hat, erhält das hereingebrachte Geld und ist durch das Verfahren selbst nicht belastet.

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Jugendhilfe

  • Heßstraße 6, 1. Stock
  • 3100 St. Pölten

  • Tel: +43 2742 333-2531
  • Fax: +43 2742 333-2549
  • E-Mail: jugendhilfe@st-poelten.gv.at

  • Weitere Informationen:

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