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Service der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde

Während der gesamten Zeit der Pandemie war die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrats St. Pölten geöffnet und besetzt. Auch die während dieser Zeit gestellten Anträge konnten bereits aufgearbeitet werden.

Rathaus St. Pölten Ansicht mit Fahnen. (Foto: Josef Vorlaufer)
Auch während der Corona-bedingten Lockdowns wurden im St. Pöltner Rathaus Bürgeranliegen bearbeitet. (Foto: Josef Vorlaufer)

Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde war während der gesamten Pandemiezeit geöffnet. Trotz aufwendiger Schulung konnte in dieser Zeit ein neuer Mitarbeiter eingeschult und die Zahl der MitarbeiterInnen vor Kurzem nochmals aufgestockt werden, sodass nun insgesamt vier MitarbeiterInnen in der Abteilung tätig sind. In den letzten Jahren ist die Zahl der Anträge stetig gestiegen. Waren es im Jahr 2015 noch ungefähr 1700 Anträge, so wurden 2020 bereits etwa 2100 Anträge gestellt. In diesem Jahr wird mit einem weiteren Anstieg auf ungefähr 2300 Anträge gerechnet. Zudem sorgten Pandemie sowie Corona-Regelungen für zusätzliche Erschwernisse. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde blieb jedoch trotz vorübergehender Aufhebung der Fristen geöffnet. Dadurch konnte auch der Rückstau, der aufgrund von Lockdowns entstand – da viele Antragstellende abwarteten und ihre Anträge erst später einreichten – bereits aufgearbeitet werden.

Zuständigkeit für den Stadtbereich St. Pölten

Die Zuständigkeit bezieht sich auf Fremde, die ihren Wohnsitz im Stadtbereich St. Pölten haben. Niederlassungs- und Aufenthaltstitel werden für EU-BürgerInnen sowie auch Drittstaatsangehörige ausgestellt, wobei der Aufenthaltstitel für EU-BürgerInnen als „Anmeldebescheinigung“ bezeichnet wird. Für AsylantInnen ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde St. Pölten nicht zuständig, da diese Verfahren über das Bundesasylamt laufen. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde St. Pölten ist dagegen zuständig für die erstmalige Erteilung quotenfreier Aufenthaltstitel, für Verlängerungsverfahren sowie für die Ausstellung von Dokumentationen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Niederlassungsrechts, welches EWR-BürgerInnen und deren Angehörige betrifft.

Strenge Auflagen

Damit einem Antrag stattgegeben werden kann, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem ist für die Antragstellung der Nachweis eines ausreichenden Einkommens, einer angemessenen Wohnsituation sowie ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich. Auch Vorstrafen dürfen keine vorhanden sein. Zudem gibt es auf Gesetzesebene regelmäßig Änderungen, deren Vollzug in der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erfolgen muss. Zu den Antragsstellenden gehören unter anderem ausländische ArbeiterInnen, Au-pairs und Studierende aus dem Ausland sowie Familienangehörige. Außerdem sind die meisten Titel befristet. Um Komplikationen zu vermeiden, sollte ein Verlängerungsantrag spätestens ein Monat vor Ablauf gestellt werden. Die MitarbeiterInnen der Behörde behandeln bei ihrer Arbeit eine komplizierte Materie. Bei der Bearbeitung der Anträge muss nach der derzeit gültigen Rechtsprechung entschieden werden. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können die eingebrachten Anträge bearbeitet werden.

Kontakt

Magistrat St. Pölten – Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
Rathausplatz 1, 3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2082, -2083, -2084
E-Mail: niederlassungsbehoerde@st-poelten.gv.at
Parteienverkehr: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr

Zuständig für die erstmalige Erteilung quotenfreier Aufenthaltstitel, für Verlängerungsverfahren und die Ausstellung von Dokumentationen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Niederlassungsrechts (EWR-Bürger und deren Angehörige) für Fremde, die ihren Wohnsitz im Stadtbereich von St. Pölten haben.