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Behördliche Überwachung von Infektionskrankheiten (Meldepflichtige Krankheiten)

Foto: pixabay
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Auf Grund der gesetzlichen Lage sind einige Krankheiten bzw. Unfälle meldepflichtig

Tierbisse

Bissverletzungen durch Tiere müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch den behandelnden Arzt bzw. die Krankenanstalt beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Gemäß dem Tierseuchengesetz ergeht vom Gesundheitsamt ein Bescheid an den Tierhalter mit der Aufforderung, das Haustier einer zweimaligen tierärztlichen Untersuchung innerhalb von zehn Tagen zu unterziehen. Diese Vorgangsweise ist erforderlich, um eine Tollwutinfektion auszuschließen. (Tollwut siehe auch Impfungen)

Bakterielle Lebensmittelvergiftung

Auch Darminfektionen durch Salmonellen oder Campylobacter-Keime unterliegen laut Epidemiegesetz der Meldepflicht durch Arzt oder Klinik an das Gesundheitsamt. Nach einer Erhebung durch den Gesundheitsaufseher (Ermittlung des Infektionsweges, Hygieneratschläge für die Erkrankten und deren Familien) werden die Erkrankten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufgefordert, zur Infektionsüberwachung im Gesundheitsamt eine Stuhlprobe abzugeben. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis keine infektiösen Darmkeime nachgewiesen werden können. Bei Personen, die in Lebensmittelbetrieben beruflich mit offenen Lebensmitteln in Kontakt kommen, ist bis zum Vorliegen von drei negativen Stuhlproben eine Berufsfernhaltung erforderlich.
Mit diesen Maßnahmen soll die Weiterverbreitung von bakteriellen Darminfektionen verhindert werden.

Kontakt

Magistrat St. Pölten
Gesundheitsamt
Hannes Weber
Tel.: +43 2742 333-2517
Fax: +43 2742 333-2519
E-Mail: gesundheit@st-poelten.gv.at

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