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Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 5 B-VG

Hier werden Studien, Gutachten und Umfragen samt deren Kosten, die gegen Entgelt ab 1. Jänner 2023 an Verwaltungsexterne von Dienststellen des Magistrats sowie von Organen der Stadt St. Pölten in Auftrag gegeben werden, nach Art. 20 Abs. 5 B-VG veröffentlicht.

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 20

(5) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Absatz 3, geboten ist.

Dokumente 2023

Rechtsgutachten zur Auslegung des § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014: Dürfen während der Auflage des Entwurfs eines Bebauungsplans baubehördliche Bewilligung erteilt werden?

Rechtsgutachten zur Frage, ob für die in St. Pölten als „Aufschließungszone 41“ (BI-A41) festgelegten Grundstücke mit der Widmung Bauland-Industriegebiet, welche bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden könnten, eine Rückwidmungsverpflichtung gem. § 25 Abs. 2 NÖ ROG 2014 besteht

Rechtsgutachten zur Frage, ob für die in St. Pölten als „Aufschließungszone 41“ (BI-A41) festgelegten Grundstücke mit der Widmung Bauland-Industriegebiet, welche bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden könnten, eine Rückwidmungsverpflichtung gem. § 25 Abs. 2 NÖ ROG 2014 besteht – Duplik zu einer Kurzreplik