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Richtlinien zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen

Richtlinien für die Förderung von Lärmschutzmaßnahmen im Gebiet der Stadt St. Pölten
Hier sehen Sie die Richtlinien für die Förderung der Lärmschutzmaßnahmen im Gebiet der Stadt St. Pölten.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Stadt St. Pölten fördert im Rahmen dieser Richtlinien Maßnahmen zum Schutz vor Lärmeinwirkung durch den Verkehr an besonders lärmbelasteten Gemeindestraßen in Aufenthaltsräumen (Wohnzimmer, Wohnküchen, Schlafräume, Kinderzimmer) privater Haushalte, sofern sich diese Aufenthaltsräume am Ort des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Förderungswerbers (Hauptwohnsitz) befinden.
(2) Eine Förderung kann nur bei Erfüllung der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen sowie nach Maßgabe der hiefür im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel der Stadt St. Pölten gewährt werden.
(3) Die Förderung stellt eine freiwillige Leistung der Stadt St. Pölten dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 2 Förderungsgegenstand

(1) Gefördert werden folgende Schallschutzmaßnahmen in Wohnhäusern und Wohnungen:
(a) Schallschutzfenster und Schallschutzaußentüren an der Straßenfront
(b) die schallschutzmäßige Sanierung bestehender Fenster und Außentüren
(c) Schalldämmlüfter zur Gewährleistung des erforderlichen Luftwechsels in Verbindung mit einer Maßnahme gemäß lit. a) oder lit. b)

(2) Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs.1 lit. a) bis c) müssen jeweils ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 38 dB aufweisen. Der entsprechende Nachweis ist vom Förderungswerber in geeigneter Form zu erbringen und dem Antrag beizulegen.

(3) Eine Förderung für den Austausch von Fenstern und Türen wird nur für Schallschutzfenster und Schallschutztüren in annähernd gleicher Größe wie die bestehenden gewährt.

§ 3 Voraussetzungen für die Förderung

(1) Eine Förderung für Schallschutzmaßnahmen gemäß § 2 kann nur gewährt werden, wenn

  • für das Wohnhaus eine rechtskräftige Baubewilligung besteht und die Benützungsbewilligung vor dem 1.Jänner 1988 erteilt wurde das Wohnhaus oder die Wohnung als Hauptwohnsitz dient und ein amtlicher Meldezettel vorliegt
  • die Nutzfläche einer Wohnung 130 m² nicht übersteigt
  • mit einer Bestandsdauer des Wohnhauses von mehr als 20 Jahren zu rechnen ist
  • der 0,5 m vor dem straßenseitigen Fenster im Freien herrschende A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel bei Tag mehr als 65 dB oder nachts mehr als 55 dB beträgt
  • sich die Maßnahmen gegen besonderen Verkehrslärm, nicht jedoch gegen den Lärm eines Gewerbebetriebes, gegen Baulärm oder mutwillig verursachten Lärm richten

(2) Ausgenommen von der Förderung sind Lärmschutzmaßnahmen in Wohnhäusern, die im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, sofern der Antrag vom Eigentümer selbst gestellt wird. Förderungen können ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Lärmschutzmaßnahmen nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 8304-0, in der derzeit gültigen Fassung (Althaussanierung), durch die Bundesstraßenverwaltung oder durch das Land Niederösterreich gefördert werden oder bereits gefördert wurden.

(3) Allenfalls zu erwirkende behördliche Bewilligungen hat der Förderungswerber selbst einzuholen.

§ 4 Förderungswerber

Förderungswerber können sein

  • Liegenschaftseigentümer
  • Wohnungseigentümer
  • Hauptmieter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers
  • Untermieter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers und des Hauptmieters

Die Förderung kann nur einer Person gewährt werden, die auch die Kosten für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen trägt.

§ 5 Förderungsanträge

Anträge auf Gewährung einer Förderung sind beim Magistrat St. Pölten, MA XIII - Umweltschutz- und Marktangelegenheiten, mittels eines dort erhältlichen Formblattes einzubringen.

Dem Antrag sind beizulegen

  • eine saldierte Rechnung über die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen (nicht älter als sechs Monate)
  • ein Attest einer autorisierten Prüfstelle über das bewertete Schalldämmmaß (mindestens 38 dB)
  • die Bau- und Benützungsbewilligung bzw. die schriftliche Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers zum Einbau der Schallschutzfenster und Schallschutzaußentüren

§ 6 Förderungshöhe

Als Förderung wird ein Zuschuss von höchstens 220 Euro je eingebautem Schallschutzfenster oder eingebauter Schallschutzaußentür gewährt.

Für Schalldämmlüfter zur Gewährleistung des erforderlichen Luftwechsels wird zusätzlich eine Förderung von höchstens 75 Euro gewährt. Die Maximalhöhe der Förderung für eine Wohneinheit beträgt 1.100 Euro.

Kosten, die durch eine gewährte Förderung gedeckt wurden, dürfen vom jeweiligen Anspruchsberechtigten weder auf den Eigentümer noch auf den Mieter (Untermieter) umgelegt werden.

§ 7 Antragserledigung

Die MA XIII - Umweltschutz- und Marktangelegenheiten hat das Ansuchen auf seine Vollständigkeit sowie die Erfüllung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Insbesonders ist dem Magistrat St. Pölten das Recht einzuräumen, eine Kontrolle der geförderten Maßnahmen an Ort und Stelle durchzuführen und den für die Wohneinheit relevanten äquivalenten Dauerschallpegel zu messen.

Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu verständigen; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 8 Widerruf der Förderung

Die Förderung kann aus wichtigen Gründen sofort widerrufen und bereits ausbezahlte Förderungsmittel können zurückgefordert werden, wenn

  • der Anspruchsberechtigte zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat
  • der Anspruchsberechtigte die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen verweigert
  • der Anspruchsberechtigte die Lärmschutzmaßnahmen von hiezu nicht befugten Personen ausführen lässt
  • der Anspruchsberechtigte die in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen nicht einhält

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie trat mit Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23.02.1998 in Kraft.