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Bekanntgabe von Daten, Ausstellung von Urkunden

Die Ausstellung von Urkunden unterliegt den Datenschutzbedingungen.

Um Missbrauch durch Dritte zu verhindern, ist die Ausstellung von Urkunden und die Bekanntgabe von Daten auf folgenden Personenkreis beschränkt:

1. Personen, auf die sich die Eintragungen beziehen

Beispiele:

  • Das über 14 Jahre alte Kind beantragt eine Geburtsurkunde.
  • Ein Ehepartner beantragt eine Heiratsurkunde.

Der Nachweis erfolgt durch einen Lichtbildausweis

2. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird

Beispiele:

  • Die Eltern beantragen eine Geburtsurkunde für ihr Kind.
  • Das Kind beantragt eine Heiratsurkunde seiner Eltern, die es für den Antrag der eigenen Eheschließung benötigt.
  • Die Großeltern besorgen für die Enkelin eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch für den Antrag auf Eheschließung.

Vorzulegende Nachweise:

  • Lichtbildausweis
  • wenn der Familienname des Lichtbildausweises mit den Eintragungen in den Büchern nicht übereinstimmt (z.B. Mutter führt durch Eheschließung einen anderen Familiennamen als das Kind): Dokumente und Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, usw.)

3. Personen, die ein rechtliches Interesse an den Daten glaubhaft machen können

Beispiel:

  • Zur Löschung einer Grundbucheintragung benötigt der neue Eigentümer einer Liegenschaft die Sterbeurkunde des Vor-Eigentümers.

Vorzulegende Nachweise:

  • Lichtbildausweis
  • Dokumente, die den rechtlichen Anspruch belegen (z.B. schriftliche Bestätigungen, Aufforderungen, Aufträge des Gerichtes)

4. Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Notare) im Rahmen der Vollziehung der Gesetze

Vorzulegende Nachweise:

  • Dokumente, die den rechtlichen Anspruch belegen (z.B. schriftliche Bestätigungen, Aufträge des Gerichtes)

5. Firmen, die im Auftrag der Gerichte oder von Notaren die Erben von Verstorbenen ausfindig machen müssen

Vorzulegende Nachweise:

  • Dokumente, die den rechtlichen Anspruch belegen (z.B. schriftliche Bestätigungen, Aufträge des Gerichtes oder von Notaren, wobei der rechtliche Auftrag eines Notars ebenfalls belegt sein muss)

6. Sozialversicherungsanstalten, Pfarrämter, Kirchenbeitragsstellen

Bitte beachten Sie

Kein Recht auf Auskünfte oder auf Ausstellung von Urkunden haben jene Personen, die nur wirtschaftliches Interesse an den Daten haben. Es ist jedoch möglich, mit einer schriftlichen Einverständniserklärung (bei Verstorbenen von deren direkten Vorfahren oder Nachkommen) die gewünschten Daten zu erhalten. Die Unterschrift auf der Einverständniserklärung muss vom Gericht oder von einem Notar beglaubigt sein.

Kontakt

Standesamt St. Pölten
Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2020
Fax: +43 2742 333-2029
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at
Öffnungszeiten:
Mo. 07.30 - 16.00 Uhr, Di. 07.30 - 18.00 Uhr, Mi. und Do. 07.30 - 16.00 Uhr und Fr. 07.30 - 13.00 Uhr

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Standesamt St. Pölten

  • Rathausplatz 1
  • 3100 St. Pölten

  • Tel: +43 2742 333-2020
  • E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at

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