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Anhebung der Richtsätze in der Sozialhilfe

Die für die Bemessung von laufenden Unterstützungen anzuwendenden Mindeststandards in der Sozialhilfe wurden durch die NÖ. Landesregierung für das Jahr 2022, wirksam ab 1.1.2022, in der gleichen Höhe wie der ASVG-Richtsatz angehoben.
Foto: Josef Vorlaufer
Die Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung werden angehoben.

Die Leistungen der SozialhilfempfängerInnen werden durch die städtische Sozialhilfe auf Basis dieser neuen Richtsätze berechnet und die erhöhten monatlichen Unterstützungsleistungen werden ab Ende Jänner 2022 angewiesen.

Seitens der städtischen Sozialhilfe erhalten ca. 600 Haushalte eine laufende Unterstützung.

Nachstehend die wichtigsten Richtsätze (inklusive Wohnanteil) wie sie ab 1.1.2022 anzuwenden sind:

1. Alleinstehende/Alleinerziehende € 977,94
2. Haushalts- oder Wohngemeinschaft (Erwachsener) € 684,56
3. Minderjährige Haushaltsangehörige € 244,49

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