§ 1: Für den gesamten Gemeindebereich der Landeshauptstadt St. Pölten wird gemäß § 65 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 i.d.dzt.g.F. ein Stellplatzschlüssel erlassen.
§ 2: Die Festlegungen der Einzelheiten des Stellplatzschlüssels sind dieser Verordnung und der planlichen Darstellung Nr. 04/26-2/St.Pö.-19-57 zu entnehmen.
§ 3: Bei Gebäuden auf einem Bauplatz mit mehr als vier Wohneinheiten, sind für jede weitere Wohneinheit die Anzahl der Fahrrad-Abstellplätze entsprechend der planlichen Darstellung Nr. 04/26-2/St.Pö.-19-57 mit nachfolgendem Stellplatzschlüssel zu berechnen:
Zone | Stellplatzschlüssel Fahrrad-Abstellplätze pro Wohneinheit |
Zone 1 | 2 |
Zone 2 | 1,5 |
Zone 3 | 1,5 |
Zone 4 (Restliches Stadtgebiet) | 1 |
§ 4: Endsummen der Stellplatzanzahlberechnung mit Dezimalzahl sind auf die nächsthöhere Ganzzahlsumme aufzurunden.
§ 5: Die Plandarstellungen zum Stellplatzregulativ, deren textliche Bestimmungen sowie der Technische Bericht liegen im Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Stadtplanung, Zimmer Nr. 2.12, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 6: Diese Verordnung tritt gemäß § 50 NÖ. Stadtrechtsorganisationsgesetz 1999 am 24. Mai 2019 in Kraft
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