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Verordnung: Bebauungsplan Waitzendorf und Waitzendorf-Siedlung, 2. Änderung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt St. Pölten hat in seiner Sitzung vom 30. September 2019 nachstehende Verordnung beschlossen:
Foto: Josef Vorlaufer
Der Bebauungsplan Waitzendorf und Waitzendorf-Siedlung wird abgeändert.

§ 1: Für den Ortsteil Waitzendorf und Waitzendorf-Siedlung in den Katastralgemeinden Waitzendorf und St. Pölten wird gemäß § 34 NÖ. Raumordnungsgesetz 2014 i.d.dzt.g.F. der Bebauungsplan geändert.

§ 2: Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung sind dieser Verordnung und der planlichen Darstellung Nr. 04/26-2/Wai.u.St.Pö.-19-31 bestehend aus dem Legendenblatt und den Planblättern Waitzendorf und Waitzendorf-Siedlung zu entnehmen.

§ 3: Die bisher rechtsgültigen textlichen Bebauungsbestimmungen (Stammverordnung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.1.2009) wird in § 6 um folgende Bestimmung erweitert:
Anlagen, deren Verwendung Gebäuden gleicht (z.B. Waggons, Mobilheime, raftfahrzeugsaufbauten, mobile Imbissstände und dgl.), sind nur in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet zulässig.

§ 4: Das bisher in § 3 der Stammverordnung geregelte „Mindestmaß von Bauplätzen“ wird, wie folgt geändert:

Für den Bereich der offenen Bebauungsweise wird für neue Bauplätze eine Mindestgröße von 500 m2 festgelegt.

§ 5: Die Plandarstellungen und Bebauungsvorschriften, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Stadtplanung, Zimmer Nr. 210, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 6: Diese Verordnung tritt gemäß § 50 NÖ. Stadtrechtsorganisationsgesetz 1999 am 5. November 2019 in Kraft.

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