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Richtige Lagerung am Dachboden und in der Garage

Auch ohne Kamin benötigt man einen oder eine RauchfangkehrerIn. Dies ist oft ebenso wenig bekannt wie die richtige Lagerung am Dachboden und in der Garage. Hierbei bietet die Baupolizei Aufklärung und informiert, wie Brandsicherheit im Eigenheim möglichst gewährleistet werden kann.

Ein nicht ausgebauter Dachboden. (Foto: Josef Vorlaufer)
Bei der Lagerung von Utensilien auf Dachböden und in Garagen sind einige Vorgaben zu beachten. (Foto: Josef Vorlaufer)

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass bei einem Haus ohne Kamin oder bei einem Ofen beziehungsweise einer Feuerstelle, die nicht in Betrieb ist, RauchfangkehrerInnen nicht gebraucht werden. „Da der Rauchfangkehrer nicht nur kehrt, sondern auch gesetzlich verpflichtet ist, feuerpolizeiliche Beschauten durchzuführen, hat jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks die Pflicht, für sein Objekt einen Rauchfangkehrer zu bestellen. Sollte dies nicht erfolgen, hat die Behörde einen Rauchfangkehrer zuzuteilen. Es wird daher angeraten, der Behörde den gewählten Rauchfangkehrer bekannt zu geben“, erklärt Ing. Nina Krieger von der Baupolizei St. Pölten.

Feuerpolizeiliche Beschau: mindestens alle 10 Jahre

Die feuerpolizeiliche Beschau muss bei Wohngebäuden mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren erfolgen. Dabei kann der oder die RauchfangkehrerIn frei ausgewählt werden. „Der/die RauchfangkehrerIn prüft das Gebäude bzw. die Räume und die dazugehörigen Liegenschaften und Nebengebäude umfassend auf Brandsicherheit. Dies geschieht zum eigenen Schutz, zum Schutz der Nachbarn und der Blaulichtorganisationen“, präzisiert Krieger. Dazu werden alle relevanten Bereiche von dem oder der RauchfangkehrerIn augenscheinlich besichtigt und auf Mängel oder unpassende Gegebenheiten überprüft, welche die Brandsicherheit gefährden. Die Mängel werden aufgelistet und müssen innerhalb einer Frist behoben werden.

Nähere Infos gibt es unter www.rauchfangkehrer.org.

Lagerung auf dem Dachboden

Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle nicht gelagert werden. Dazu zählen Flüssiggas oder Munition, aber auch Stroh. „Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen schwer brennbaren Kästen oder Kisten fällt nicht unter dieses Verbot und darf nur geringfügig erfolgen. Nur maximal ein Viertel des Dachbodens darf verstellt werden. Weiters müssen die Lagerungen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen die Brandbekämpfung nicht erschweren. Luftleitungsanlagen und dergleichen müssen mit mindestens einem Meter Abstand freigehalten werden. Jegliche andere Nutzung des Dachbodens – etwa als Spielzimmer - ist zumindest der Baubehörde anzuzeigen“, führt Nina Krieger weiter aus.

Autoreifenlagerung in der Garage

Grundsätzlich dürfen in Garagen bis 50 Quadratmeter Nutzfläche Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. Das heißt die zweite Garnitur Reifen für das Auto, eine Werkbank oder geringe Lagerungen von Brennholz sind kein Problem. In Garagen über 50 Quadratmetern Nutzfläche dürfen Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren (z.B. keine leicht entzündlichen Materialen). In Garagen über 50 Quadratmeter ist die Lagerung von Autoreifen nicht zulässig.

Weitere Brandschutzvorgaben

In jeder Garage ist für die erste Löschhilfe an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer und überprüfter Feuerlöscher bereitzuhalten. „Empfohlen wird die Wandmontage“, so Krieger. Zudem sind auf allgemeinen Gängen beziehungsweise im Stiegenhaus in Wohnhausanlagen Schuhe, Schuhkästchen, Kinderwägen, Blumentöpfe, etc. nicht zulässig. Flüssiggasbehälter (z.B. für Griller) dürfen nicht in Räumen unterhalb der Erdgleiche, wie zum Beispiel im Keller gelagert und verwendet werden. „Sollten befüllte oder entleerte Flüssiggasflaschen in der Wohnung oder im Gartenhaus gelagert werden, so ist eine Kennzeichnung an der jeweiligen Zugangstüre erforderlich“, erklärt die Expertin von der Behörde.