Zur Navigation Zum Inhalt

Präventivmaßnahmen gegen Geflügelpest

Derzeit kommt es in Europa zu vermehrtem Auftreten der Geflügelpest („Vogelgrippe“) bei Wildvögeln, aber auch im Haus – und Nutzgeflügelbestand. Die Geflügelpest stellt für den Menschen jedoch keine Gefahr dar und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen.

Blick auf Teich im Hammerpark mit leichter Schneelage. (Foto: Josef Vorlaufer)
Sich beim Füttern der Wildenten zurückzuhalten, ist auch eine Präventivmaßnahme gegen die Verbreitung der Geflügelpest. (Foto: Josef Vorlaufer)

In Österreich ist bislang ein Fall bekannt – es wurden umfangreiche Präventionsmaßnahmen getroffen, da das Risiko eines Ausbruchs in Österreich als hoch bewertet wurde. Auch für die Stadt St. Pölten gilt ein erhöhtes Geflügelpest-Risiko, daher müssen Geflügel und andere gehaltene Vögel sicher verwahrt werden.

Erster Fall seit 2017 in Österreich

Am 4. Februar 2021 wurde bei einem verendet aufgefundenen Schwan in Niederösterreich (Klosterneuburg) das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, Serotyp H5N8) diagnostiziert. Es handelt sich um den ersten Nachweis von hochpathogener aviären Influenza in Österreich seit dem Jahr 2017. Der derzeit festgestellte Stamm (H5N8) ist für den Menschen nicht gefährlich und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen. Aufgrund einer Vielzahl, auch grenznaher, Ausbrüche in Europa ist die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags von aviärer Influenza in Österreich stark erhöht und es wird Geflügelhaltern eine gesteigerte Aufmerksamkeit empfohlen.

Amtstierärztin ersucht um Einhaltung der Bestimmungen

„Seit Oktober 2020 kommt es in vielen europäischen Staaten zu Ausbrüchen der Geflügelpest bei Wildvögeln und bei Haus- und Nutzgeflügel. Es ist davon auszugehen, dass sich in den nächsten Wochen viele Wildvogelarten auf den Weg Richtung Süden machen, wodurch das Risiko für Einträge der Seuche in den Durchzugsgebieten und Überwinterungsgewässern zunimmt. Die erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen sollen ein Einschleppen der Geflügelpest in unsere Haus- und Nutzgeflügelbestände verhindern. Wir bitten daher die Bevölkerung um die strikte Einhaltung der Bestimmungen auch im Bereich der „Hobbyhaltung“ von Geflügel. Ein Ausbruch der Seuche im Nutztierbestand würde mitunter großen wirtschaftlichen Schaden und Tierleid verursachen“, so Mag. Astrid Haas-Haberleitner, Amtstierärztin von der städtischen Veterinärverwaltung.
Wichtig: Tot aufgefundene Wild- und Wasservögel sind dem Veterinäramt der Stadt St. Pölten (02742/333-2581) zu melden.

Geflügel vom Hammerpark und Stadtwald in Ställen

Die im Besitz der Stadt St. Pölten befindlichen Gänse und Hühner wurden zum bestmöglichsten Schutz in Ställen untergebracht. „Schweren Herzens, da wir ja wissen, dass das Einsperren den Tieren Stress macht. Wir haben sie langsam mit Futter angelockt, um sie möglichst stressfrei an ihren neuen Platz zu gewöhnen“, so der Leiter der Stadtgärtnerei Robert Wotapek, dem das Wohl seiner Schützlinge am Herzen liegt.

Sicherheitsmaßnahmen in Kraft

Seit 7. Dezember 2020 gelten daher in den Risikogebieten (festgelegt in der novellierten Geflügelpest-Verordnung - BGBl 2007/309 i.d.g.F.) geänderte Bestimmungen.
Die Stadt St. Pölten befindet sich in einem Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko, daher gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung:

Pflichten der Geflügelhalter:
(1) Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich
hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel
vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Weiterführene Informationen

Bundesgesetzblatt Geflügelpest-Verordnung


Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit

Meldepflicht von Geflügelhaltungen

Auf die bereits bestehende Meldepflicht von Geflügelhaltungen wird dringend hingewiesen. https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Tierhaltung_Tierkennzeichnung.html
Weiterführende Informationen:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html