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Aussetzung der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone

Aufgrund des von der Bundesregierung verordneten Lockdowns, wird die Gebührenpflicht in der Kurzparkzone im Stadtgebiet St. Pölten bis einschließlich 7. Februar 2021 außer Kraft gesetzt.

Parkuhr. (Foto: Thomas Kainz)
Die Gebührenpflicht in der Kurzparkzone ist von 21.11.2020 bis 07.02.2021 außer Kraft gesetzt. (Foto: Thomas Kainz)

Bürgermeister Mag. Matthias Stadler hat gemäß § 44 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz folgende Verfügung getroffen: Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 11.12.2012 wird entsprechend § 1 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. 3706-6, für die Dauer der vom Bund erlassenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, also von 21.11.2020 bis einschließlich 06.12.2020, außer Kraft gesetzt.

Anschließend wurde in der Gemeinderatssitzung am 23. November 2020 beschlossen, dass die Gebührenpflicht in der Kurzparkzone bis Ende des Jahres, 31. Dezember 2020, außer Kraft gesetzt wird.

Aufgrund des neuen harten Lockdowns bis 24. Jänner 2021, wurde die Aussetzung der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone abermals verlängert und gilt nun bis 24. Jänner 2021.

Verlängert bis 7. Februar

Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns, wurde die Aussetzung der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone in St. Pölten verlängert und gilt nun bis 7. Februar 2021.

Achtung: Die maximale Parkdauer muss jedoch weiterhin beachtet werden. Es ist daher eine Parkuhr zu stellen und gut sichtbar im KFZ zu platzieren.

Gebühr ab 8. Februar 2021

Nach der Aussetzung der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone in St. Pölten von 21. November 2020 bis 7. Februar 2021, muss ab Montag, 8. Februar 2021 die Gebühr wieder bezahlt werden. Die Kurzparkzone im St. Pöltner Stadtgebiet gilt von Montag bis Freitag von 8 bis 12 und 13 bis 18 Uhr, sowie samstags von 8 bis 12 Uhr. Je angefangener halben Stunde sind 0,50 Euro zu entrichten