Inhalt
Kinderbetreuung - Schulkinderbetreuung - Verordnung über Beiträge an Pflichtschulen der Stadt St. Pölten mit Tagesbetreuung
1. Abschnitt
Ermäßigung des Betreuungsbeitrages
Betreuungsbeiträge bei tageweisem Besuch
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die für die Tagesbetreuung an der Daniel Gran-Volksschule I, Daniel Gran-Volksschule II, Franz Jonas-Volksschule, Otto Glöckel-Volksschule, Volksschule Pottenbrunn, Volksschule Radlberg, Volksschule Stattersdorf und dem Sonderpädagogischen Zentrum Allgemeine Sonderschule St. Pölten-Nord angemeldet sind.
§ 2
Die Beiträge bestehen aus
- dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen), sowie
- dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung.
Entrichtung der Beiträge
§ 3
- Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.
- Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
- Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
- Im Falle einer Abmeldung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
2. Abschnitt
Betreuungsbeitrag
Höhe des Betreuungsbeitrages
§ 4
- Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt monatlich 100,-- EURO.
- Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages gemäß § 5 ist dieser wie folgt festzusetzen:
- Bei einem jährlichen Familieneinkommen bis 11.222,-- EURO beträgt der monatliche Betreuungsbeitrag 25,-- EURO und bei einem jährlichen Familieneinkommen von 11.223,-- EURO bis 19.500,-- EURO beträgt der monatliche Betreuungsbeitrag 50,-- EURO. Als jährliches Familieneinkommen gilt die um die Steuerleistung, die Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen verminderte Summe der Bruttojahreseinkünfte der mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden, diesem zur Unterhaltsleistung verpflichteten Angehörigen oder Personen, die für das Kind sorgen, zuzüglich der für dieses Kind von anderen Personen erbrachten Unterhaltsleistungen und der Familienbeihilfe. Unterhaltszahlungen, die für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen zu erbringen sind, vermindern um diesen Betrag die Bemessungsgrundlage.
- Für jedes 2. und weitere die Schule besuchende Kind wird der gemäß § 3 Absatz 1 und 2 ermittelte Beitrag mit 80 v. H. festgesetzt.
Ermäßigung des Betreuungsbeitrages
§ 5
- Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung der jeweiligen Pflichtschule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen.Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
- Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages entscheidet die Schuldirektion. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBL.Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag.
- Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs.1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Betreuungsteiles mit 100,-- EURO festgesetzt. In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
- Tritt nach Stellung des Antrages eine Änderung der Einkommensverhältnisse ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.
Betreuungsbeiträge bei tageweisem Besuch
§ 6
- Sofern sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 11b des NÖ Pflichtschulgesetzes nur auf bis zu 2 Tage oder 10 Stunden je Woche bezieht, wird der Betreuungsbeitrag um 50 v.H. ermäßigt.
- Im Falle eines Krankenstandes von mehr als 10 durchgehenden Schultagen pro Monat wird der Beitrag um 50 v.H. ermäßigt.
3. Abschnitt
Verpflegungsbeitrag
§ 7
- Der Verpflegungsbeitrag wird an der Daniel Gran-Volksschule I, Daniel Gran-Volksschule II, Franz Jonas-Volksschule, Otto Glöckel-Volksschule, Volksschule Pottenbrunn, Volksschule Radlberg, Volksschule Stattersdorf und dem Sonderpädagogischen Zentrum Allgemeine Sonderschule St.Pölten-Nord mit 2,70 EURO pro Schultag festgesetzt.
- Der Verpflegungsbeitrag umfaßt die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Diese Verordnung trat mit 1.9.2010 in Kraft.
Abgenommen durch:
Schulen und Kindergärten
Stand: 27.7.2011
Schulen und Kindergärten
Stand: 27.7.2011
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