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Brennstoffaktion
Bezieher und Bezieherinnen von Ausgleichszulagen, Mindestpensionen, Arbeitslosen- oder Notstandshilfeleistungen, Kinderbetreuungsgeld bzw. sonstiger Einkommen, welche den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG nicht übersteigen.
Richtsätze für Ausgleichszulagen ab 1.1.2012 betragen:
| Brutto: | Netto: (minus Krankenversicherungsbeitrag) | |
| Alleinstehender | 814,82 Euro | 773,26 Euro |
| Ehepaare und Lebensgemeinschaften | 1.221,68 Euro | 1.159,90 Euro |
| Erhöhung der Grenze für jedes Kind | 125,72 Euro | 119,31 Euro |
| Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen | 406,86 Euro | 386,11 Euro |
Familienbeihilfen, Schüler- oder Studienbeihilfen, Kinderzuschüsse, Lehrlingsentschädigungen sowie Pflegegelder bleiben bei der Bemessung des Haushaltseinkommens unberücksichtigt.
Bezieherinnen und Bezieher aus der Mindestsicherung sind von dieser Aktion ausgenommen, da sie einen einmaligen Raumheizungszuschuss erhalten.
Anträge werden ab 17.10.2011 bis 30.4.2012 in der städtischen Sozialhilfe sowie in den Bezirkskanzleien während der Amtsstunden entgegengenommen.
Parteienverkehrszeiten für die Brennstoffaktion in der städtischen Sozialhilfe von Montag bis Freitag von 9.00 bis 11.30 Uhr.
Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:
Einkommensnachweise, Meldezettel und Bankverbindung (Kontonummer). Die Anträge müssen persönlich beim Sozialamt vom Antragsteller eingebracht werden. Für gebrechliche Personen können die Anträge auch durch Angehörige eingebracht werden.
Sozialhilfe
Stand: 2.01.2012
Deutsch