Inhalt

Fernwärmeversorgung

Versorgung mit Wärme aus dem Netz des
Wärmeversorgungsunternehmens
1. Gegenstand der allgemeinen Bedingungen

1.1. Die "allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme" sind ein integrierender Bestandteil des Wärmelieferungsübereinkommens.

1.2. Das Wärmelieferungsübereinkommen verpflichtet das Wärmeversorgungsunternehmen (in der Folge WVU genannt), den Bedarf des Abnehmers an Wärmeenergie zu den nachstehenden Bedingungen zu decken.

1.3. Das Wärmelieferungsübereinkommen verpflichtet den Abnehmer, seinen Bedarf an Wärmeenergie zu den nachstehenden Bedingungen zu decken.


2. Art und Umfang der Versorgung

2.1 Das WVU liefert Wärmeenergie zu den jeweils geltenden Tarifen beziehungsweise Preisen an den Abnehmer.
Dauer, Umfang und technische Daten der Wärmeversorgung sowie die Übergabestelle werden durch das Wärmelieferungsübereinkommen geregelt.

2.2 Beabsichtigt der Abnehmer zusätzlich eigene Anlagen zur Verminderung des Energieverbrauchs (z.B. Wärmepumpen) oder zur sonstigen Energiegewinnung (z.B. Solaranlagen) zu betreiben, bedarf dies einer Sondervereinbarung mit dem WVU in schriftlicher Form.

2.3. Die Weiterleitung von Wärme oder deren Verkauf an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des WVU. In diesem Fall stellt das WVU die gesamte abgenommene Wärmemenge dem Vertragspartner in Rechnung. Dieser haftet dem WVU gegenüber für die Kosten eines Wärmebezuges durch Dritte.

2.4. Druck und Temperatur des Wärmetransportmediums werden durch das WVU im Rahmen der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten auf der für die ordnungsgemäße Versorgung notwendigen Höhe gehalten.


3. Anschluss an die Wärmeversorgung

3.1 Ist der Abnehmer zugleich Eigentümer der im Wärmelieferungsübereinkommen genannten Liegenschaften beziehungsweise Grundstücke, so ist er verpflichtet, die Zu- und Fortleitung des Wärmeträgers sowohl über diese Grundstücke als auch in den darauf befindlichen Gebäuden sowie das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für Zwecke der örtlichen Wärmeversorgung ohne Entgelt zu dulden, dem WVU die entsprechenden Dienstbarkeiten einzuräumen und die Eigentumsrechte des WVU an diesen Einrichtungen anzuerkennen. Der Abnehmer hat darüber hinaus auch nach einer eventuellen Auflösung des Wärmelieferungsübereinkommens die vom WVU erstellten Einrichtungen nach dessen Wahl für einen Zeitraum von fünf Jahren zu belassen oder deren Entfernung zu gestatten. Er hat diese Verpflichtung auch seinem Rechtsnachfolger zu übertragen.

Ist der Abnehmer nicht zugleich Liegenschaftseigentümer, so hat er vor Vertragsabschluss die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur vertragsgegenständlichen Grundstücks- und Gebäudebenützung beizubringen.

Darüber hinaus obliegt es dem Abnehmer, sämtliche behördliche Vorschriften betreffend den Wärmeanschluss (insbesondere bau- und gewerbebehördliche) einzuhalten. Weiters haftet er für sämtliche durch Nichteinhaltung der Vorschriften entstehende Kosten.

3.2 Die Anschlussanlage stellt die Verbindung des WVU-eigenen Fernwärmenetzes mit der Abnehmeranlage her. Die Wärmeübergabestelle ist jene Stelle, an der die Wärme dem Abnehmer unter den Bedingungen des Wärmelieferungsübereinkommens vom WVU zur Verfügung gestellt wird.

Der Umfang der Anschlussanlage sowie die Lage der Übergabestelle sind im Wärmelieferungsübereinkommen festgelegt.

3.3 Der Abnehmer verpflichtet sich, die Anschlussanlage, soweit sie sich auf den gegenständlichen Liegenschaften befindet, vor Beschädigung zu schützen sowie jeden Schaden - insbesondere jedes Undichtwerden - dem WVU unverzüglich zu melden. Bei Beschädigung beziehungsweise nicht genehmigter Abänderung der Anschlussanlage oder Versäumnis der Bekanntgabe eines an dieser entstandenen Schadens ist der Abnehmer zu Schadenersatz verpflichtet, außer in Fällen höherer Gewalt oder, wenn der Abnehmer nachweist, dass ihn oder die bei ihm wohnenden oder beschäftigten Personen kein Verschulden trifft.

3.4 Die Anschlussanlage darf nur durch das WVU in Betrieb genommen werden. Eingriffe in die Anschlussanlage des WVU sind unzulässig. Die Absperrvorrichtungen der Anschlussanlage dürfen vom Abnehmer nur bei Gefahr im Verzug oder nach Aufforderung durch das WVU unter Beachtung der Anweisungen geschlossen werden. Die Schließung ist dem WVU unverzüglich mitzuteilen, das Wiederöffnen darf nur von Beauftragten des WVU vorgenommen werden.

Werden bei einer allfälligen Überprüfung der Anschlussanlage Mängel festgestellt, so ist das WVU berechtigt, die Wärmeversorgung bis zur Behebung dieser Mängel zu unterbrechen.

3.5 Änderungen an der Anschlussanlage, soweit sie auf Wunsch des Abnehmers durchgeführt oder durch seinen geänderten Wärmebedarf notwendig werden, gehen zu Lasten des Abnehmers.


4. Wärmeübergabestation

4.1 Die Zuordnung der Wärmeübergabestation zur Anschlussanlage oder zur Abnehmeranlage wird durch die Festlegung der Übergabestelle im Wärmelieferungsübereinkommen geregelt.

4.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, für die Einrichtung der Wärmeübergabestation einen nach Lage und Größe geeigneten Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Der Abnehmer hat die in seinen Räumlichkeiten befindlichen Anschlussleitungen, Armaturen, Zähl- und Regeleinrichtungen des WVU auch dann frostfrei zu halten, wenn der Anlage keine Wärme entnommen wird. Er haftet für allenfalls auftretende Frostschäden.

In der Wärmeübergabestation ist auf Kosten des Abnehmers für ausreichende Be- und Entlüftung, Stromversorgung und Entwässerung entsprechend den behördlichen Vorschriften zu sorgen.


5. Anlage des Abnehmers

5.1 Die gesamte Anlage hinter der Wärmeübergabestelle ist vom Abnehmer zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

5.2 Die Planunterlagen der Abnehmeranlage sind dem WVU vor Vergabe des Auftrages zur Genehmigung einzureichen. Die Anlage muss nach den behördlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik und den "Technischen Anschlussbedingungen" des WVU beziehungsweise den vertraglichen Vereinbarungen ausgeführt, betrieben und in Stand gehalten werden. Zur Errichtung dieser Anlage dürfen nur hierzu befugte Unternehmen herangezogen werden. Das WVU übernimmt weder durch Genehmigung der Anlageplanung beziehungsweise durch Vornahme oder Unterlassung einer Überprüfung der Anlage noch durch den Anschluss an das Fernwärmenetz und die Versorgung mit Wärmeenergie eine Haftung für die Abnehmeranlage.

5.3 Erweiterungen und Abänderungen von Abnehmeranlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des WVU.

5.4 Das WVU ist berechtigt, die Anlage des Abnehmers während der Planung, des Baues und Betriebes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist zu verlangen.

5.5 Die erste Inbetriebnahme der Abnehmeranlage ist durch den Abnehmer oder seinen Beauftragten beim WVU zu beantragen und erfolgt im Beisein der Vertreter beider Vertragspartner. Eine Wiederinbetriebnahme nach Änderungen oder Reparaturen an der Abnehmeranlage erfolgt, ebenfalls in Gegenwart eines Beauftragten des WVU, auf Kosten des Abnehmers.

5.6 Abnehmeranlagen, die ohne Zwischenschaltung von Wärmetauschern an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des WVU gefüllt oder entleert werden. Für das Füllen beziehungsweise Nachfüllen der Abnehmeranlage muss ausschließlich Wasser aus dem Fernwärmenetz verwendet werden, das vom Abnehmer gesondert zu bezahlen ist.

5.7 Die Abnehmeranlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass Störungen anderer Abnehmer oder WVU ausgeschlossen sind. Eine Überschreitung der vereinbarten maximalen Rücklauftemperatur berechtigt das VWU zu einer Unterbrechung der Wärmeversorgung. Jedes Undichtwerden von Anlageteilen, die vom Wärmeträger aus dem Fernwärmenetz durchströmt werden, ist dem WVU unverzüglich bekannt zu geben.

5.8 Den mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU ist vom Abnehmer der Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen sich Anschluss- und Abnehmeranlage befinden, jederzeit ungehindert zu gestatten (z.B. durch Anbringung von Schlüsselkästchen).


6. Wärmezählung

6.1 Die gelieferte Wärmemenge wird durch die installierten Zähleinrichtungen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes für Wärmezähler entsprechen, festgestellt. Ihre Art, Anzahl und Größe sowie ein etwaiger Austausch wird durch das WVU bestimmt. Der Aufstellungsort der Zähleinrichtungen wird durch das WVU festgelegt und ist vom Abnehmer jederzeit frei zugänglich zu halten.

6.2 Die erforderlichen Zähleinrichtungen sind Eigentum des WVU und werden von diesem zur Verfügung gestellt und in Stand gehalten. Der Abnehmer kann auf eigene Kosten Subzähleinrichtungen einbauen lassen, welche seiner Obsorge unterliegen. Rückwirkungen beziehungsweise Störeinflüsse auf die Zähleinrichtungen des WVU müssen dabei gänzlich ausgeschlossen sein.

6.3 Die Zähleinrichtungen werden durch das WVU überwacht und überprüft.

Der Abnehmer hat das Recht, eine Nachprüfung der Einrichtung durch das WVU oder das Eichamt schriftlich zu verlangen. Ergibt die Nachprüfung eine Überschreitung der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, werden die Prüfkosten vom WVU getragen, sonst vom Abnehmer.

6.4 Das Ergebnis der Wärmezählung bildet die Grundlage für die Verrechnung der gelieferten Wärmemenge, es wird von Beauftragten des WVU festgestellt.

6.5 Von Störungen oder Beschädigungen der Zähleinrichtungen (insbesondere auch Verletzung von Plomben) hat der Abnehmer dem WVU unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel werden vom WVU getragen, soweit nicht die Ursache durch den Abnehmer zu vertreten ist.

6.6 Das WVU ist berechtigt, in der Abnehmeranlage Messgeräte zur Kontrolle der Funktion der Anlage - insbesondere der Wärmezählung - aufzustellen.


7. Einschränkung und Unterbrechung der Wärmeversorgung

7.1 Sollte das WVU durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die es mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann, in der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe von Wärme ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung des WVU, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind. Das WVU haftet nur für Schäden, die das WVU oder eine Person, für welche das WVU einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Das WVU darf die Versorgung mit Wärme zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten vorübergehend unterbrechen. Das WVU wird beabsichtigte Unterbrechungen der Versorgung rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt geben, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.

7.2 Das WVU wird bemüht sein, jede Störung oder Unterbrechung der Wärmeversorgung möglichst rasch zu beheben.

7.3 Das WVU ist berechtigt, die Wärmelieferung sofort einzustellen, wenn der Abnehmer das Wärmelieferungsübereinkommen trotz Mahnung nicht einhält, insbesondere wenn er

7.3.1 - fällige Rechnungen nicht bezahlt

7.3.2 - Wärme vertragswidrig entnimmt, ableitet oder verwendet

7.3.3 - mit der Wärmeversorgung zusammenhängende Einrichtungen ohne schriftliche Zustimmung des WVU verändert

7.3.4 - dem WVU gehörende Einrichtungen beschädigt oder entfernt, wozu auch eine allfällige Verletzung oder Entfernung von Plomben gehört; das WVU behält sich vor, in diesem Falle auch eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten

7.3.5 - Wärmezähleinrichtungen in ihrer Funktion beeinträchtigt

7.3.6 - Anlagen des WVU oder anderer Abnehmer in ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet

7.3.7 - eine vom WVU zur Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes geforderte Änderung der Abnehmeranlage nicht ausführt

7.3.8 - mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zur Wärmeversorgungsanlage verweigert

7.3.9 - Wasser aus dem Fernwärmenetz des WVU ohne Bewilligung entnimmt

7.3.10 - die technischen Auslegungsbedingungen bezüglich der geforderten primärseitigen Rücklauftemperatur nicht einhält

7.4 Eine gemäß Punkt 7.3 unterbrochene Wärmelieferung wird erst nach vollständiger Beseitigung des Einstellungsgrundes und nach Erstattung der dem WVU daraus entstandenen Kosten sowie der Zahlung allfälliger Rückstände aufgenommen.


8. Rechnungslegung und Bezahlung

8.1 Die Rechnung wird aufgrund der Ergebnisse der Wärmezählung zu den jeweils geltenden Tarifen beziehungsweise Preisen erstellt. Im Allgemeinen erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein, jedoch bleibt es dem WVU vorbehalten, auch in kürzeren oder längeren Zeiträumen abzurechnen.

8.2 Das WVU ist berechtigt, aus triftigen Gründen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

8.3 Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind in schriftlicher Form zu erheben. Aufrechnungen von Gegenforderungen des Abnehmers an das WVU werden grundsätzlich nicht anerkannt.

8.4 Bei Nicht- oder Fehlfunktion der Wärmezähleinrichtungen wird die gelieferte Wärmemenge für gegenständliche Anlage aufgrund von gezählten Mengen aus Vergleichszeiträumen unter Berücksichtigung der Gradtagzahlen ermittelt. Zwischenzeitliche Änderungen in der Abnehmeranlage werden entsprechend ihren Auswirkungen auf den Wärmeverbrauch berücksichtigt. Der Abnehmer ist verpflichtet, alle für eine Feststellung des Wärmeverbrauches notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8.5 Wird Wärme ohne Wissen des WVU unter Umgehung der Zähleinrichtung oder vor deren Installation aus dem Netz entnommen beziehungsweise wird die Genauigkeit der Zähler absichtlich beeinträchtigt, so ist das WVU - unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung - berechtigt, den Wärmeverbrauch nach dem Höchstmaß der möglichen Entnahme zu berechnen.

Ist die Dauer der unbefugten Wärmeentnahme nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann der Nachberechnung ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.


9. Übertragung oder Beendigung der Wärmeversorgung

9.1 Der Abnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Rechtsnachfolger in das bestehende Wärmelieferungsübereinkommen mit dem WVU eintritt.

9.2 Das WVU ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Wärmelieferungsübereinkommen auf einen Dritten zu übertragen.

9.3 Bei wiederholter oder fortgesetzter Verletzung des Wärmelieferungsübereinkommens ist das WVU zur sofortigen Einstellung der Wärmeversorgung und fristlosen Kündigung des Wärmelieferungsübereinkommens berechtigt.


10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Für Schäden, die ein Abnehmer durch vertragswidrige Unterbrechung der Wärmeversorgung oder unregelmäßige Betriebsverhältnisse (z.B. Abweichung von den normalen Druck- und Temperaturverhältnissen) erleidet, haftet das WVU nur dann, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten von Personen, für die das WVU einzustehen hat, verschuldet worden ist.

10.2 Von diesen "allgemeinen Bedingungen" abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Die ÖN – M 5930 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser allgemeinen Bedingungen.

Änderungen der allgemeinen Bedingungen sind dem Abnehmer durch Kundmachung im Medium "St.Pölten-konkret" mitzuteilen. Sie werden Bestandteil des Wärmeversorgungsvertrages, wenn der Abnehmer nicht binnen vier Wochen ab Mitteilung den Wärmeversorgungsvertrag ausdrücklich kündigt.

Technische Anschlussbedingungen

1. Technische Daten des Wärmeträgers Heizwasser (primär)
  • Nenndruck 16 bar
  • Betriebsdruck max. 16 bar
  • Mindestdruckdifferenz (Vorlauf/Rücklauf) 0,5 bar
  • Vorlauftemperatur bei -14°C Außentemperatur 120°C ab Fernheizkraftwerk
  • Vorlauftemperatur über +6°C Außentemperatur mind. 80°C ab Fernheizkraftwerk



2. Leistungseinstellung

Die Leistungseinstellung wird durch Begrenzung des Volumenstromes des Heizwassers vorgenommen und bestimmt den Verrechnungsanschlusswert in kW nach Punkt II des Wärmelieferungsübereinkommens.

3. Leistungsänderung

Bei erstmaliger Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation wird die vom Abnehmer gewünschte Wärmeleistung (Verrechnungsanschlusswert) eingestellt.

Sie darf die Vertragswärmeleistung nicht überschreiten.

Auf Wunsch des Abnehmers besteht die Möglichkeit einer Änderung der Wärmeleistung (Verrechnungsanschlusswert) im Rahmen der Vertragswärmeleistung prompt nach schriftlichem Antrag und innerhalb der ersten zwei Betriebsjahre einmalig kostenfrei. Bei neuerlicher Verstellung der Anschlussleistung wird ein Einstellungspauschale verrechnet.

4. Höchstzulässige primäre Rücklauftemperatur der Abnehmeranlagen/Heizwasserversorgung

Bei primärer Vorlauftemperatur von 120°C:
Direktanschluss höchstens 70°C
indirekt bei Raumheizung und Warmwasserbereitung höchstens 65°C

5. Ausführung der Wärmeübergabestation und Hauszentrale

Der Abnehmer verpflichtet die Installationsfirma (bei Auftragserteilung), die Anlage entsprechend den technischen Richtlinien zur Wärmeübergabe "FW8" des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen sowie den technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke zu errichten.

Das WVU kontrolliert die Einhaltung dieser technischen Richtlinien.

Werden bei einer allfälligen Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das WVU berechtigt, die Inbetriebnahme der Anlage bis zur Behebung der Mängel aufzuschieben.

Abgenommen durch:
Fernwärme
Stand: 7.10.2009