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Lustbarkeitsabgabe
Als Lustbarkeiten gelten Vergnügungen und Veranstaltungen, die geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher bzw. Benutzerinnen/Benutzer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung (Lustbarkeit) zugleich auch nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient oder nicht die Absicht besteht, eine Lustbarkeit darzubieten.
Die Verordnung über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe
der Stadt St. Pölten stützt sich auf die Ermächtigung durch § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG (Finanzausgleichsgesetz) 2008 i.d.g.F.
Die Abgabe wird als Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben, ist für jede Lustbarkeit gesondert zu berechnen und beträgt, sofern nicht eine Ermäßigung oder Befreiung (mildtätig, gemeinnützig) vorliegt, 25 v. Hundert.
Ermäßigte Sätze gelten wie folgt:
Die Verordnung über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe
der Stadt St. Pölten stützt sich auf die Ermächtigung durch § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG (Finanzausgleichsgesetz) 2008 i.d.g.F.Die Abgabe wird als Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben, ist für jede Lustbarkeit gesondert zu berechnen und beträgt, sofern nicht eine Ermäßigung oder Befreiung (mildtätig, gemeinnützig) vorliegt, 25 v. Hundert.
Ermäßigte Sätze gelten wie folgt:
| Für Bälle,Tanzveranstaltungen | 20% |
| Shows, bunte Abende, Varietés, Kabaretts | 18% |
| Aufführungen von Sprech-, Musik- und Tanztheaterstücken sowie Veranstaltungen von Tanzschulen, Museen und Ausstellungen | 12% |
| Filmvorführungen | 10% |
| Konzerte, Vorträge, Lesungen, Rezitationen und kulturell oder künstlerisch wertvolle Veranstaltungen | 5 % |
Abgenommen durch:
Stabsabteilung Finanzen
Stand: 9.11.2011
Stabsabteilung Finanzen
Stand: 9.11.2011
Deutsch