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Anmeldung einer Eheschließung

Eine Ehe ist in Österreich nur gültig, wenn sie vor einem Standesbeamten und zwei Zeugen geschlossen wird.
Die Eheschließung ist bei jedem österreichischen Standesamt möglich. Die Anmeldung der Trauung (bei der beide Verlobten persönlich anwesend sein müssen) muss jedoch beim Wohnsitzstandesamt eines der Verlobten erfolgen. Die Reservierung eines Trauungstermines ohne persönliche Anmeldung ist nicht möglich!

Wenn Sie nicht in Ihrem Wohnsitzstandesamt heiraten wollen, sollten Sie rechtzeitig vor der Antragstellung beim "Heiratsstandesamt" Ihrer Wahl einen Termin vormerken lassen.

Diesen Termin benötigen Sie bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung. Ihre Eheschließung können Sie frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin anmelden.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

Österreichische Staatsbürger
Ausländische Staatsangehörige
wenn Sie bereits Kinder haben
bei Minderjährigkeit eines Verlobten



Österreichische Staatsbürger
  • Geburtsort St.Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
  • anderer Geburtsort in Österreich: eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch (diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate sein und ist bei jenem Standesamt erhältlich, das die Geburtsurkunde ausgestellt hat)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde(n) des/der früheren Ehegatten
  • die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde



Ausländische Staatsangehörige
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes, wenn er nicht in Österreich liegt
  • bei Geburtsort St.Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
  • anderer Geburtsort in Österreich: eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch (diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate sein und ist bei jenem Standesamt erhältlich, das die Geburtsurkunde ausgestellt hat)
  • Reisepass
  • die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile [auf den Urteilsausfertigungen (Beschlüssen) muss vom Gericht die Rechtskraft vermerkt sein] bzw. die Sterbeurkunde(n) der/des früheren Ehegatten
  • die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde
  • ein Ehefähigkeitszeugnis (Hinweis: Ehefähigkeitszeugnisse oder Ledigkeitsbescheinigungen sind für die Angehörigen aller EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz nicht erforderlich.), das nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist ein Zeugnis Ihres Heimatstaates darüber, dass Ihrer Eheschließung in Österreich nach Ihren Heimatgesetzen nichts entgegensteht. Ausgestellt wird dieses Zeugnis von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten) oder
  • eine Ledigkeitsbescheinigung (Hinweis: Ehefähigkeitszeugnisse oder Ledigkeitsbescheinigungen sind für die Angehörigen aller EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz nicht erforderlich.), die nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist eine Bescheinigung Ihres Heimatstaates über Ihren derzeitigen Personenstand. Ausgestellt wird die Bescheinigung von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten). Ob Sie ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Ledigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, erfragen Sie bitte bei den Standesämtern.
  • Hinweis: Ehefähigkeitszeugnisse oder Ledigkeitsbescheinigungen sind für die Angehörigen aller EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz nicht erforderlich.
  • Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie im Internet unter www.gerichtsdolmetscher.at.
  • Urkunden aus bestimmten Staaten müssen zusätzlich eine Beglaubigung über ihre Echtheit enthalten. Die Liste der Staaten, für die Beglaubigungen notwendig sind, ändert sich laufend. Bitte nehmen Sie daher mit einem Standesamt Kontakt auf, dort erfahren Sie, für welche Staaten aktuell eine Beglaubigung notwendig ist und welche Form der Beglaubigung auf der Urkunde enthalten sein muss.
  • Wenn einer der Verlobten der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss sowohl beim Antrag auf Eheschließung als auch bei der Eheschließung ein Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher hat einen Lichtbildausweis vorzulegen. Als Dolmetscher können alle Personen einschreiten, die der deutschen und der fremden Sprache mächtig sind. Der andere Verlobte darf nicht als Dolmetscher einschreiten, auch wenn er beide Sprachen beherrscht.




Wenn Sie bereits Kinder haben

Wenn Sie ein gemeinsames unehelich geborenes Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben: 
  • Geburtsurkunde

Wenn der Verlobte in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen ist: 
  • Vaterschaftsanerkenntnis

Wenn Sie ein gemeinsames unehelich geborenes Kind mit fremder Staatsbürgerschaft haben:
  • Geburtsurkunde
  • Reisepass des Kindes oder sonstige Nachweise, die die fremde Staatsangehörigkeit belegen




Minderjährigkeit eines Verlobten

Eine Eheschließung ist für Minderjährige nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
  • Der Minderjährige ist zumindest 16 Jahre alt.
  • Der künftige Ehepartner ist volljährig (zumindest 18 Jahre alt).
  • Das zuständige Bezirksgericht hat eine Ehemündigkeitserklärung ausgestellt.
  • Die Eltern sind bei der Anmeldung der Eheschließung persönlich anwesend und stimmen dieser Eheschließung zu.
  • Ist nur ein Elternteil des minderjährigen Verlobten gesetzlicher Vertreter, muss dieser Elternteil das Vormundschaftsbestellungsdekret des Bezirksgerichtes vorlegen.

Der Antrag kann nur unter Vorlage aller Unterlagen gestellt werden und ist von beiden Verlobten persönlich einzubringen. Einer der Verlobten muss den Hauptwohnsitz in St.Pölten haben. Kann aus gerechtfertigten Gründen nur ein Verlobter persönlich den Antrag stellen, muss der andere Verlobte in einem angemessenen Zeitraum vor der Eheschließung den Antrag unterschreiben.

Personen, denen vom Gericht ein Sachwalter zugeteilt worden ist, benötigen für den Antrag dessen schriftliche Zustimmung.

Kontakt:
Standesamt St.Pölten
Rathausplatz 1 
3100 St.Pölten
Tel.: +43 2742 333-2020, -2021, -2022, -2023, -2024
Fax: +43 2742 333-2029
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at
Parteienverkehrszeiten:
Mo., Mi. und Do. 7.30-16.00 Uhr, Di. 7.30-18.00 Uhr und Fr. 7.30-13.00 Uhr.
Abgenommen durch:
Standesamt
Stand: 13.1.2011