Inhalt
An-, Ab- und Ummeldung von Mitarbeitern
- Anmeldung von Arbeitnehmern
- Anmeldung von geringfügig Beschäftigten
- Anmeldung von freien Dienstnehmern
- Anmeldung von Ferialpraktikanten, Ferialangestellten, Ferialarbeitern
- Änderungsmeldung
- Abmeldung von Arbeitnehmern

Anmeldung von Arbeitnehmern
Die Anmeldung eines neuen Arbeitnehmers muss bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgenommen werden. Die bundesweit einheitlichen Anmeldeformulare bekommen Sie in jeder Bezirksstelle bzw. werden sie Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Je nach Art der Tätigkeit und Höhe des Entgelts gilt eine Anmeldung für einzelne oder alle Versicherungszweige (Kranken-und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung).
Mit der Anmeldung werden die Daten automatisch an das Arbeitsmarktservice und die Pensionsversicherung weitergegeben.
TIPP

Anmeldung von geringfügig Beschäftigten
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt (Beträge gültig ab dem Jahr 2011):
- Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat - 28,72 Euro
- Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit - 374,02 Euro
TIPP

Anmeldung von freien Dienstnehmern
Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Arbeits- oder Dienstvertrag:
- Dauerschuldverhältnis
- keine oder eingeschränkte persönliche Abhängigkeit
- keine Weisungsgebundenheit
- keine Beschränkungen des persönlichen Verhaltens
- Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar
- die wesentlichen Betriebsmittel werden vom Arbeitgeber bereit gestellt
- Bezahlung des Entgelts nach Arbeitsdauer, nicht nach Werk
- Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen persönlich
Grundsätzlich kann jede Leistung, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden kann, auch Inhalt eines freien Dienstvertrages sein. Es kann also lediglich im Einzelfall nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt.
Freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als freie Dienstnehmer angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert, nicht jedoch arbeitslosenversichert.
TIPP

Anmeldung von Ferialpraktikanten, Ferialangestellten, Ferialarbeitern
Unter "echten Ferialpraktikanten" versteht man jene Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten, sofern die Beschäftigung nicht ohnehin im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird.
"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert. Für sie ist eine Anmeldung zur Unfallversicherung durch den Dienstgeber nicht gesondert erforderlich. Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt aus Mitteln des Familienlastenausgleichfonds sowie durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt(AUVA).
Wenn Ferialpraktikanten als Dienstnehmer beschäftigt werden, sind sie innerhalb der Meldefristen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.
Die Vorgehensweise bei der An-/Abmeldung von Ferialpraktikanten entspricht dann der Anmeldung von Mitarbeitern.
TIPP

Änderungsmeldung
Jede für die Pflichtversicherung bedeutsame Änderung (z.B. Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruchs beispielsweise durch Karenz, Wehrdienst oder Zivildienst) ist der zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden. Wiederanmeldung kommt einer Neuanmeldung gleich.
Die Meldung ist innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu erstatten.

Abmeldung von Arbeitnehmern
Bei der Abmeldung von Arbeitnehmern ist prinzipiell wie bei einer Neuanmeldung vorzugehen:
Ein Arbeitnehmer, der vom Betrieb nicht mehr weiter beschäftigt wird, muss mittels Abmeldeformular bei der zuständigen Gebietskrankenkasse abgemeldet werden. Die Meldung erfolgt via Modem-Direktleitung oder Internet (Datenfernübertragung mittels ELDA). Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann die Abmeldung auch per Post bzw. per Fax der zuständigen Gebietskrankenkasse übermitteln.
Frist: innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung
Zuständige Stelle: die für die Betriebsstätte zuständige Gebietskrankenkasse
Abgenommen durch:
Die Bürgerserviceredaktion
Stand: 25.01.2012
Die Bürgerserviceredaktion
Stand: 25.01.2012
Deutsch