Inhalt

Anmeldung einer Partnerschaft

Eine eingetragene Partnerschaft ist in Österreich nur gültig, wenn sie vor einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) abgeschlossen wird.
Weiters müssen die Personen, die eine Partnerschaft eintragen lassen wollen, volljährig sein. In St. Pölten übernimmt das Standesamt die Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Eintragung einer Partnerschaft ist jedoch bei jeder österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde möglich, die Anmeldung der Partnerschaft (bei der beide Partner persönlich anwesend sein müssen) muss jedoch bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes eines der beiden Partner erfolgen. Die Reservierung eines Termines ohne persönliche Anmeldung ist nicht möglich. Wenn Sie nicht bei Ihrer Wohnsitz-Bezirksverwaltungsbehörde die Partnerschaft eintragen lassen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor der Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde Ihrer Wahl einen Termin vormerken lassen. Diesen Termin benötigen Sie bei der Anmeldung Ihrer Partnerschaft beim Standesamt St. Pölten.

Bei der Anmeldung einer eingetragenen Partnerschaft benötigen Sie folgende Unterlagen:

Österreichische Staatsbürger
  • Geburtsort St.Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
  • anderer Geburtsort in Österreich: eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch (diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate sein und ist bei jenem Standesamt erhältlich, das die Geburtsurkunde ausgestellt hat)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde(n) des/der früheren Ehegatten
  • die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde

Ausländische Staatsangehörige
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes, wenn er nicht in Österreich liegt
  • bei Geburtsort St.Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
  • anderer Geburtsort in Österreich: eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch (diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate sein und ist bei jenem Standesamt erhältlich, das die Geburtsurkunde ausgestellt hat)
  • Reisepass
  • die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile [auf den Urteilsausfertigungen (Beschlüssen) muss vom Gericht die Rechtskraft vermerkt sein] bzw. die Sterbeurkunde(n) der/des früheren Ehegatten
  • die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde
  • eine Bestätigung ihres Heimatstaates, dass Sie eine Partnerschaft in Österreich eingehen dürfen (in der Bestätigung müssen beide Partner(innen) angeführt sein, die Bestätigung darf nicht älter als sechs Monate sein). Ausgestellt wird diese Bestätigung von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten) oder
  • eine Ledigkeits- oder Familienstandsbestätigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist eine Bescheinigung Ihres Heimatstaates über Ihren derzeitigen Personenstand. Ausgestellt wird die Bescheinigung von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten).
  • Die Ledigkeits- oder Familienstandsbestätigung ist vor allem für Staatsangehörige, in deren Heimatstaat eine eingetragene Partnerschaft gesetzlich nicht möglich ist und die daher auch eine Bestätigung, dass eine eingetragene Partnerschaft in Österreich nach dem Heimatrecht eingegangen werden darf nicht beibringen können, notwendig.
  • Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie im Internet unter www.gerichtsdolmetscher.at.
  • Urkunden aus bestimmten Staaten müssen zusätzlich eine Beglaubigung über ihre Echtheit enthalten. Die Liste der Staaten, für die Beglaubigungen notwendig sind, ändert sich laufend. Bitte nehmen Sie daher mit dem Standesamt St. Pölten oder einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt auf, dort erfahren Sie, für welche Staaten aktuell eine Beglaubigung notwendig ist und welche Form der Beglaubigung auf der Urkunde enthalten sein muss.
  • Wenn eine(r) der Partner(innen) der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss sowohl beim Antrag auf Eintragung der Partnerschaft als auch bei der Unterzeichnung des Partnerschaftsbuches ein Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher hat einen Lichtbildausweis vorzulegen. Als Dolmetscher können alle Personen einschreiten, die der deutschen und der fremden Sprache mächtig sind. Der (Die) andere Partner(in) darf nicht als Dolmetscher einschreiten, auch wenn er (sie) beide Sprachen beherrscht.

Namensführung in einer Partnerschaft
Bei der Eintragung einer Partnerschaft ändert sich der Familienname der Partner nicht. Einer der Partner(innen) kann aber den Antrag stellen, den Familiennamen des künftigen Partners als Nachnamen zu führen. Weiters kann dieser Partner den Antrag stellen, den bisherigen Familiennamen dem neuen Nachnamen voran- oder nachzustellen (dieser Doppelname wird ohne Bindestrich gebildet). Diese Namensänderungen sind gebührenpflichtig.
Der Antrag auf Namensänderung muss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Partner (der den Familiennamen ändern will) den Hauptwohnsitz hat, gestellt werden. Ist dies die gleiche Behörde, bei welcher die Partnerschaft eingetragen werden soll, kann der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Partnerschaft gestellt werden.
Wird die Partnerschaft bei einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde eingetragen, kann der Antrag auf Namensänderung erst nach Unterzeichnung des Partnerschaftsbuches gestellt werden. Zuständig für die Namensänderung ist dann jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes.

Kontakt:
Standesamt St. Pölten
Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2020, -2021, -2022, -2023, -2024
Fax: +43 2742 333-2029
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at
Parteienverkehrszeiten:
Mo., Mi. und Do. 7.30-16.00 Uhr, Di. 7.30-18.00 Uhr und Fr. 7.30-13.00 Uhr.
Abgenommen durch:
Standesamt
Stand: 13.10.2011