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Namensänderung gemäß gebräuchlich gewordener Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens
Zuständig ist jenes Standesamt, bei dem Ihre Geburt beurkundet ist. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Ihre Geburt wurde bei einem Pfarramt beurkundet) können Sie den Antrag auch beim Standesamt stellen, bei dem Sie die Ehe geschlossen haben.
Voraussetzungen:
Vorzulegende Nachweise:
Als Nachweis über die neue Namensführung wird Ihnen eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, in welcher die neue Schreibweise Ihres Familiennamens (Vornamens) vermerkt ist.
Die in Ihrem Geburtenbuch berücksichtigte Änderung der Schreibweise Ihres Familiennamens gilt nur für Ihre Person; die Familiennamen Ihrer Eltern bleiben unberührt. Die Änderung des Familiennamens wirkt sich jedoch auf Ihre minderjährigen Kinder und Ihren Ehepartner aus, wenn die Kinder Ihren Familiennamen führen und Ihr Ehepartner dem Antrag zustimmt.
Personen, denen vom Gericht ein Sachwalter zugeteilt worden ist, benötigen die schriftliche Zustimmung des Sachwalters für den Antrag.
Kontakt:
Standesamt St. Pölten
Rathausplatz 1
3100 St.Pölten
Tel.: +43 2742 333–2020, -2021, -2022, -2023, -2024.
Fax: +43 2742 333-2029.
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at
Parteienverkehrszeiten:
Mo., Mi. und Do. 7.30-16.00 Uhr, Di. 7.30-18.00 Uhr und Fr. 7.30-13.00 Uhr.
Voraussetzungen:
- Die von den Eintragungen in den Personenstandsurkunden abweichende Schreibweise des Familiennamens oder der Vornamen ist in Urkunden oder Dokumenten ersichtlich (z.B. in Schulzeugnissen, Führerschein, Dekret über die Verleihung akademischer Grade und Standestitel etc.).
- Der geänderte Name ist phonetisch (dem Klang nach) gleich lautend, z.B. Mayer - Maier, Müler - Müller, Elisabet - Elisabeth usw.
Vorzulegende Nachweise:
- Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Heiratsurkunde der letzten Ehe (wenn Sie verheiratet sind, muss der Ehepartner beim Antrag persönlich anwesend sein und diesem Antrag auch zustimmen)
- Urkunden und Dokumente, aus welchen die gebräuchlich gewordene Schreibweise ersichtlich ist
- wenn Sie minderjährige Kinder haben, auch deren Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise (wenn Sie verheiratet sind, muss der Ehepartner beim Antrag persönlich anwesend sein und diesem Antrag auch zustimmen)
- gegebenenfalls das Vormundschaftsbestellungsdekret des Gerichts, mit dem Ihnen die Obsorge über das Kind übertragen worden ist
BITTE BEACHTEN SIE
Die in Ihrem Geburtenbuch berücksichtigte Änderung der Schreibweise Ihres Familiennamens gilt nur für Ihre Person; die Familiennamen Ihrer Eltern bleiben unberührt. Die Änderung des Familiennamens wirkt sich jedoch auf Ihre minderjährigen Kinder und Ihren Ehepartner aus, wenn die Kinder Ihren Familiennamen führen und Ihr Ehepartner dem Antrag zustimmt.
Personen, denen vom Gericht ein Sachwalter zugeteilt worden ist, benötigen die schriftliche Zustimmung des Sachwalters für den Antrag.
Kontakt:
Standesamt St. Pölten
Rathausplatz 1
3100 St.Pölten
Tel.: +43 2742 333–2020, -2021, -2022, -2023, -2024.
Fax: +43 2742 333-2029.
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at
Parteienverkehrszeiten:
Mo., Mi. und Do. 7.30-16.00 Uhr, Di. 7.30-18.00 Uhr und Fr. 7.30-13.00 Uhr.
Abgenommen durch:
Standesamt
Stand: 13.10.2011
Standesamt
Stand: 13.10.2011
Deutsch